Zugegeben – Die Begegnung mit Elefanten dürfte auf deutschen Straßen eher die Ausnahme sein. Der folgende Artikel gibt aber Auskunft darüber, wie es sich verhält, wenn Sie einem Tier ausweichen und Ihr Fahrzeug infolge des Ausweichmanövers beschädigt wird!
Kommt es nicht zur Kollision, liegt auch kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung vor. Dennoch kann der Versicherer dazu verpflichtet sein, sogenannte Rettungskosten
zu ersetzen. Darunter versteht man Kosten, die entstehen, wenn jemand den drohenden Eintritt eines Versicherungsfalls durch Vornahme einer angemessenen Handlung verhindert, dabei aber einen anderen Schaden erleidet. Leisten muss der Versicherer aber nur dann, wenn das Ausweichmanöver im Einzelfall auch geboten war.
Für die Annahme einer Rettungshandlung reicht es aus, “dass diese objektiv auf die Abwendung oder Minderung des versicherten Schadens abzielte; ein subjektiver „Rettungswille“ ist darüber hinaus nicht erforderlich (z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1996, Az. IV ZR 321/95); OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 U 356/10-57. Auch eine „Reflexhandlung“ kann daher eine Rettungshandlung darstellen (OLG Köln, Urt. v. 11.10.2005, Az. 9 U 34/05; OLG Oldenburg, Urt. v. 22.09.2004, Az. 3 U 80/04).
Nicht geboten ist eine Rettungshandlung bei Kleintieren, wie z.B. einem Hasen (so. z.B. BGH, Urt. v. 18.12.1996, Az. IV ZR 321/95). Der BGH begründet dies damit, dass der zu befürchtende Schaden im Kollisionsfall, um ein Vielfaches geringer ausfallen würde, als der durch ein Ausweichmanöver verursachte Schaden. Dagegen werden Ausweichmanöver vor großen Wildtieren, wie z.B. Wildschweinen, Rehen oder Hirschen im Regelfall als gebotene Rettungshandlung angesehen (so z.B. OLG Oldenburg, Urt. v.22.09.2004, Az. 3 U 80/04 (Reh) und LG Koblenz, Urt. v. 24.11.2003, Az. 5 O 448/01 (Wildschwein)).
Bei mittelgroßen Tieren (z.B. Fuchs) ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Rettungskosten zugesprochen haben z.B. das LG Passau, Urt. v. 23.07.1996, Az. 3 S 48/96; das LG München I, Urt. v. 06.11.2001, Az. 6 O 10285/01 und das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.08.1999, Az. 1 U 218/98. Abgelehnt wurden Rettungskosten z.B. vom LG Marburg, Urt. v. 17.01.2006, Az. 2 O 80/05; dem OLG Koblenz, Urt. v. 31.10.2003, Az. 10 U 1442/02 und dem OLG Jena, Urt. v. 17.07.1996, Az. 4 U 230/96.
Der Geschädigte muss im Nachhinein beweisen, dass eine Kollision mit Haarwild gedroht hat und das Ausweichmanöver geboten war. Dies ist ohne Zeugen aber schwierig, da mangels Kollision weder Tierkadaver noch Tierspuren am Fahrzeug bzw. an der Unfallstelle als Beweismittel vorhanden sein dürften. Sind Fahrer und Versicherungsnehmer personenverschieden kommt der unfallverursachende Fahrer als Zeuge in Betracht. Nähere Informationen zu Beweislastfragen können sie unserem Artikel Wer haben will, muss beweisen – zum Nachweis des Unfalls nach AKB A 2.3.2 (AKB 2008)
vom 01.02.2017 entnehmen.
Wenn die Teilkasko nicht eintrittspflichtig ist, kann ggf. eine Vollkaskoversicherung helfen.
Bei der Vollkaskoversicherung liegt – im Gegensatz zur Teilkasko (vgl. Musterbedingungen des GDV – AKB 2015) – nicht erst dann ein Versicherungsfall vor, wenn das versicherte Fahrzeug mit Haarwild zusammengestoßen ist. Den Musterbedingungen zufolge, ist der Leistungsfall in der Vollkaskoversicherung gegeben, wenn das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall
beschädigt wird. Dies gilt insbesondere auch für selbstverschuldete Unfälle des Fahrers. Die Leistungspflicht entfällt bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer die Leistung quotal kürzen. Allerdings muss er die grobe Fahrlässigkeit beweisen.
Wie bei jeder Versicherung, sollte auch und gerade in der Kaskoversicherung nicht nur auf die Prämien, sondern auch auf die die Bedingungen geachtet werden. Viele Versicherer bieten Tarife an, die auch grob fahrlässig herbeigeführte Unfälle abdecken. Dies kann im Ernstfall den gewissen Unterschied
machen.
Um Wildunfälle zu vermeiden sollte – insbesondere in den Morgenstunden, in Waldgebieten sowie zwischen noch nicht abgeernteten Feldern – vorsichtig, vorausschauend und stets bremsbereit gefahren werden.
Sollte es zu einem Schaden kommen – egal ob in Haftpflicht oder Kasko – steht Ihnen das Anwaltsteam der ETL-Kanzlei Voigt unterstützend zur Seite! Voigt regelt!
Mit Haustieren sicher in den Urlaub
Wer bezahlt die Bergung von Unfallwild?
Zum Haftungsausschluss in der Kfz-Teilkaskoversicherung
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