Amtsgericht Salzgitter, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 21 C 669/23
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Erstattungsfähig sind sie, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen.
Das Amtsgericht Salzgitter hat die Voraussetzungen für die Erstattung sowie die Kalkulation der Sachverständigenkosten in einem Beschluss vom 01.11.2023 kurz und knapp auf den Punkt gebracht. Demnach hat ein Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
In Hinblick auf die maßgebliche subjektbezogene Betrachtung, gilt dies in der Regel auch bei übersetzten Gutachterkosten. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit verläuft – wie bei den Reparaturkosten – dort, wo ein Geschädigter Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Position nicht verursachen würde (vgl. LG Coburg, Urt. v. 28. 06.2002, Az. 32 S 61/02).
Hat der Sachverständige die Rechnung aber ausreichend aufgegliedert, um sie nachvollziehbar zu machen, dürfte dies eher in der Regel aber nicht gegeben sein.
Zur Kalkulation hat das Amtsgericht Salzgitter festgestellt: Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ist ein Werkvertrag. Das Honorar ist daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar ist.
Verbandsmitgliedschaften können für das Vorliegen einer bestimmten Qualifikation sprechen. Auch kann z.B. die BVSK-Tabelle als Beurteilungsmaßstab für die Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden. Ob ein Sachverständiger Mitglied im BVSK ist oder nicht, ist jedoch für die Honorarbemessung unerheblich (vgl. z.B. AG Ratzeburg, Urt. v. 22.10.2024, Az. 17 C 377/24).
Sachverständigenkosten sind in angemessener Höhe zu erstatten. Was das im Einzelfall bedeutet, darüber gehen die Meinungen allerdings manchmal auseinander.
Das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter liegt indes auf einer Linie mit den vom Bundesgerichtshof festgestellten Grundsätzen. Demzufolge bildet ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Übereinstimmung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Kostenaufwands mit der tatsächlichen Rechnungshöhe und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Geschädigte genügen ihrer Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der beglichenen Rechnung des beauftragten Sachverständigen (BGH, Urt. v. 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16; v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15).
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Welche Grundsätze gelten für die Auswahl von Sachverständigen?
Als Sachverständiger wird eine Person mit besonderer Sach- und Fachkunde bezeichnet.
Seine Aufgabe besteht darin, den Schaden auf der Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihm ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20). Wie das AG Ibbenbühren in einem Urteil vom 22.06.2015, Az. 3 C 26/15) feststellte, hat ein Sachverständiger „die Aufgabe, in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht. Von einem Sachverständigen wird fundiertes Fach- und Erfahrungswissen erwartet und vorausgesetzt, dass er dieses neutral einbringt.
Mehr dazu: Sachverständiger
Spielt es für die Angemessenheit des Honorars eine Rolle, ob ein Sachverständiger Mitglied im BVSK ist?
Nein, die Mitgliedschaft im BVSK wird von Versicherern zwar gerne vorgeschoben. Für die Angemessenheit des Honorars ist sie aber ohne Bedeutung.
Aktualisiert am 01.04.2025