Amtsgericht Salzgitter, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 21 C 669/23
Zum Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens hieß es, dass diese nur insoweit ersatzfähig sind, als die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs auch erforderlich und zweckmäßig ist.
Das Amtsgericht Salzgitter hat die Voraussetzungen für die Erstattung sowie die Kalkulation der Sachverständigenkosten in einem Beschluss vom 01.11.2023 kurz und knapp auf den Punkt gebracht. Demnach hat ein Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
In Hinblick auf die maßgebliche subjektbezogene Betrachtung, gilt dies in der Regel auch bei übersetzten Gutachterkosten. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit verläuft – wie bei den Reparaturkosten – dort, wo ein Geschädigter Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Position nicht verursachen würde (vgl. LG Coburg, Urt. v. 28. 06.2002, Az. 32 S 61/02).
Hat der Sachverständige die Rechnung aber ausreichend aufgegliedert, um sie nachvollziehbar zu machen, dürfte dies eher in der Regel aber nicht gegeben sein.
Zur Kalkulation hat das Amtsgericht Salzgitter festgestellt: Der Vertrag, auf dessen Grundlage ein Sachverständiger Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ist ein Werkvertrag. Das Honorar ist daher frei kalkulierbar, jedenfalls soweit es nachvollziehbar ist.
Sachverständigenkosten sind in angemessener Höhe zu erstatten. Was das im Einzelfall bedeutet, darüber gehen die Meinungen allerdings manchmal auseinander.
Sollte der Versicherer des Unfallgegners Ihnen die Erstattung angemessener Sachverständigenkosten verweigern, sprechen Sie mit uns!
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Welche Grundsätze gelten für die Auswahl von Sachverständigen?
Als Sachverständiger wird eine Person mit besonderer Sach- und Fachkunde bezeichnet.
Seine Aufgabe besteht darin, den Schaden auf der Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihm ein gewisser Spielraum zuzugestehen ist (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20). Wie das AG Ibbenbühren in einem Urteil vom 22.06.2015, Az. 3 C 26/15) feststellte, hat ein Sachverständiger „die Aufgabe, in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht. Von einem Sachverständigen wird fundiertes Fach- und Erfahrungswissen erwartet und vorausgesetzt, dass er dieses neutral einbringt.
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