LG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2025, Az. 13 S 18/25

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken stellt jedoch klar, dass die Verantwortung für eine sach- und fachgerechte sowie wirtschaftliche Reparatur bei der Werkstatt bleibt. Weder das Gutachten noch das Werkstattrisiko sind Freibriefe für unwirtschaftliches Arbeiten.
Das Werkstattrisiko bedeutet, dass der Haftpflichtversicherer im Verhältnis zum Geschädigten das Risiko trägt, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder eine überhöhte Rechnung stellt. Der Geschädigte darf auf die Fachkunde der Werkstatt vertrauen und muss die Wirtschaftlichkeit der Reparatur nicht selbst prüfen.
Etwas anderes gilt nur, wenn er erkennen konnte oder musste, dass unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet wird. Unfallfremde oder ausdrücklich zusätzlich beauftragte Arbeiten muss der Versicherer nicht ersetzen.
Werkstätten werden durch das Werkstattrisiko nicht geschützt. Sie sind daher verpflichtet, bei der Abrechnung von Reparaturleistungen wirtschaftlich zu handeln und den Geschädigten auf erkennbar günstigere, gleichwertige Reparaturwege – insbesondere nach Herstellervorgaben – hinzuweisen.
Eine Werkstatt darf sich insbesondere nicht „blind“ auf ein Sachverständigengutachten verlassen. Vielmehr muss sie im Zweifel eigenverantwortlich prüfen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirtschaftlich und erforderlich sind.
Ein Verzicht auf wirtschaftlichere Alternativen oder die Abrechnung von nicht erforderlichen Leistungen ist stellt eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB dar.
Dem Urteil zufolge entbindet die Berufung auf ein Sachverständigengutachten die Werkstatt nicht von ihrer Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. In dem entschiedenen Fall hatte die Werkstatt Lackierzeiten und Materialkosten nach einem System abgerechnet, das nur für interne Garantiearbeiten des Herstellers vorgesehen war und daher zu deutlich höheren Kosten als das im Unfallbereich übliche Standard-System führte.
Das Gericht wertete die Abrechnung pauschaler „Vorgabezeiten“ aus dem Gutachten ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Verbundarbeiten bei der Lackierung mehrerer Teile) und ohne Vorschlag einer wirtschaftlicheren Reparaturalternative als Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).
Dass die Werkstatt die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet hatte und der Aufwand tatsächlich angefallen war, spielte keine Rolle.
Da der Geschädigte seine Forderung an die Werkstatt abgetreten hatte, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Abtretung dazu führt, dass die Werkstatt das Risiko trägt, dass die abgerechneten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und nicht überhöht sind (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22; Az. VI ZR 253/22). Im Prozess muss die Werkstatt dann nachweisen, dass die Leistungen erbracht und die Kosten erforderlich waren.
Das Argument „Wir haben nur gemacht, was im Gutachten stand“ reicht im Zweifel nicht aus, um sich vor Schadensersatzansprüchen der Versicherer zu schützen. Denn Werkstätten haften auch bei tatsächlich erbrachten, aber erkennbar unwirtschaftlichen Leistungen.