OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.08.2024, Az. 1 U 155/23
Diese Erfahrung musste ein Autofahrer machen, der vom Parkplatz eines Supermarktes nach rechts in die vorbeiführende Straße einbiegen wollte und dabei mit einem auf der Straße stehenden Pkw kollidierte. Als er den Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt haben wollte, scheiterte er in erster Instanz vor dem Landgericht Kaiserslautern und in der Berufung. Für das OLG Zweibrücken war der Unfall für den ausfahrenden Autofahrer zwar kein unabwendbares Ereignis. Allerdings sei Verschulden des ausfahrenden Fahrers so gravierend gewesen, dass selbst die Betriebsgefahr des auf der Straße fahrenden Fahrzeugs vollständig dahinter zurücktreten musste
Bei der Verschuldensabwägung spielte es keine Rolle, dass sich die Einfahrt rechts von der Straße befand. Entscheidend war vielmehr, dass die Parkplatzausfahrt nicht wie eine normale Straße, sondern über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße führte.
Dieses kleine, aber entscheidende Detail führte dazu, dass die Ausfahrt nicht als von rechts kommende Straße, sondern als Grundstücksausfahrt einzustufen war. Und nach § 10 Satz 1 StVO hat sich derjenige, der aus einem Grundstück oder von einem anderen Grundstück auf die Straße einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Denn anders als bei einer trichterförmig erweiterten, vorfahrtberechtigten Einmündung, bei der z.B. ein Linksabbiegender berechtigte Vorfahrt auf der gesamten, bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterten Fahrbahn der Vorrechtsstraße haben kann (vgl. z.B. OLG Koblenz, Urt. v. 16.03.2015, Az. 12 U 649/14), dienen Zufahrten zu oder Ausfahrten von Parkplätzen, die über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße führen, nicht dem fließenden Verkehr, sondern sind Grundstücksausfahrten nach § 10 StVO gleichgestellt, auch wenn sie keine solchen im Rechtssinne sind.
Verkehrsteilnehmer, die auf der Straße fahren, sind gegenüber Verkehrsteilnehmern, die aus einer Grundstückszufahrt oder von einem Parkplatz auf die Fahrbahn einfahren, vorfahrtsberechtigt. Im Gegensatz dazu, muss wer von einem Parkplatz oder einer Grundstückszufahrt auf die Straße einfährt, damit rechnen, dass bevorrechtigte Autofahrer auf der Straße sich auf ihren Vorrang verlassen und von ihrem Recht Gebrauch machen.
Bei mehrspurigen Straßen gilt dies übrigens nicht nur für den Verkehr auf der rechten Fahrspur. Auch links fahrender Verkehr beachten darf nicht behindert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Fahrstreifen vorhanden sind oder nicht.
Hinzu kommt: Wer in eine mehrspurige Straße einfährt, darf nicht darauf vertrauen, dass der zunächst freie rechte Fahrstreifen frei bleibt. Vielmehr muss er stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2022, Az. VI ZR 1308/20).
Wer von einem Parkplatz oder einer Grundstückszufahrt in eine Straße einfährt, muss beachten, dass von ihm besondere Sorgfalt verlangt wird und der Verkehr auf der Straße Vorrang hat. Dies gilt auch bei breiten und mehrspurigen Straßen und wenn die rechte Fahrspur frei ist.
Kommt es beim Einfahren aus einer Parkplatz- oder Grundstücksausfahrt zu einer Kollision, weil der Einfahrende den Vorrang des fließenden Verkehrs missachtet hat, haftet er regelmäßig allein (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10).
Dennoch kann es Konstellationen geben, in denen ein Mitverschulden des Fahrzeugs auf der Straße eine Rolle spielt. Regelmäßig heißt eben nicht immer oder ausschließlich.
Wenn Sie an einer Grundstücksausfahrt oder an einer Parkplatzausfahrt in einen Unfall verwickelt worden sein sollten, diskutieren Sie nicht lange, sondern kontaktieren Sie uns unverzüglich!
Wir wissen, worauf es ankommt und Sie wissen ja, Voigt regelt!