OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2025, Az. 14 U 124/24
So geschehen in einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte. Zum Rechtsstreit war es gekommen, weil der Versicherer des Unfallverursachers, dem Geschädigten die Kosten für den Transport seines Wohnmobils zur Werkstatt an seinem Heimatort nicht erstatten wollte.
Das OLG Frankfurt stellte zunächst fest, dass eine Reparatur zwar grundsätzlich auch in einer Werkstatt am Unfallort durchgeführt werden kann. Ob die Reparatur aber auch dort durchgeführt werden müsse, hänge von den Einzelheiten des jeweiligen Schadensfalls ab. Bei der Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts war sowohl zu berücksichtigen, dass der Geschädigte fiktiv abrechnen und die Reparatur in Eigenregie durchführen kann, als auch, dass bei einer Reparaturdauer von mehreren Tagen in der Nähe des Unfallortes (hier: nach Angaben des Sachverständigen acht bis zwölf Werktage) zusätzliche Reisekosten (Bahn, Taxi, Mietwagen oder sogar Flug) und/oder Rücktransportkosten für das reparierte Fahrzeug anfallen würden. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass auch diese Kosten dem Grunde nach vom Versicherer zu erstatten gewesen wären.
Entscheidend war, dass das Abschleppen an den Wohnort des Geschädigten, auch wenn dies über eine längere Strecke erfolgen musste, die schadentechnisch sinnvollste Lösung war. Denn unter Berücksichtigung aller sonst anfallenden Verbringungs- und Regiekosten war die Verbringung bei einer ex ante-Betrachtung die günstigste Lösung. Der Verbleib des Geschädigten vor Ort und die Unterbringung für die Dauer der Reparatur wären mit deutlich höheren Kosten verbunden gewesen.
Unter Bezugnahme auf den BGH – im Zusammenhang mit einer Werkstattverweisung bei fiktiver Abrechnung – wies das OLG Frankfurt darauf hin, dass bei der Frage der Zumutbarkeit auch der Aufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit möglichen Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Reparatur zu berücksichtigen sei.
So hatte beispielsweise das OLG München in einer Entscheidung vom 21.09.2022, Az. 10 U 5397/21e, ausgeführt, dass Geschädigte zwar – unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB – gehalten seien, die Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen, günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken.
Bei der Frage der „mühelosen Erreichbarkeit“ kommt es aber nicht nur auf die Entfernung vom Wohnort an. Der Zeitaufwand für den Transport sowie das Risiko zusätzlicher Schäden bei längeren Transportwegen sind ebenso in die Abwägung einzubeziehen wie ein etwaiger Mehraufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012, Az. I-1 U 139/11. Der eintrittspflichtige Versicherer wird den Geschädigten hier in der Regel allein lassen.
Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall übertragen.
Aus dem Parteivortrag ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Berechnung unter Berücksichtigung dieser Umstände bei einer ex ante-Betrachtung zu einem erheblich geringeren Betrag führen würde, als der Geschädigte tatsächlich aufgewendet hat.
Dem Geschädigten konnte daher nicht vorgeworfen werden durch den Transport gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen zu haben.
Hinsichtlich der Kosten für die Heimfahrt stellte das Gericht trocken fest, dass der Geschädigte – nach dem unfallbedingten Ausfall des Wohnmobils – ja irgendwie nach Hause kommen musste. Die von ihm geltend gemachten Benzinkosten lägen „an der unteren Grenze des Möglichen“. Eine Fahrt mit dem Taxi oder der Bahn hätte wesentlich höhere Kosten verursacht.
Die Entscheidung betrifft zwar einen Sachverhalt mit einem Wohnmobil. Die zugrunde liegenden Überlegungen sind jedoch auch auf Unfälle mit anderen Fahrzeugen übertragbar.
So schnell, wie ein Unfall passiert ist, so lange kann sich das Entschädigungsverfahren hinziehen. Damit Ihnen das nicht passiert und Sie den Ihnen zustehenden Schadenersatz schnell und vollständig erhalten, sollten Sie keine Zeit mit Diskussionen mit dem Versicherer des Unfallgegners verschwenden, sondern sich direkt an uns wenden!
Sie wissen ja: Voigt regelt!