Die Konsequenz ist immer gleich. Fehlt die benötigte Fahrerlaubnis oder ist sie abgelaufen, bleibt das Fahrzeug stehen (sofern nicht ein geeigneter Ersatzfahrer vor Ort ist) und die Beamten fertigen eine entsprechende Anzeige. Einen Ermessensspielraum haben sie hier nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der LKW einwandfrei ist und der Fahrer Lenk- und Ruhezeiten vorschriftsmäßig und vorbildgerecht eingehalten hat.
Gemäß § 23 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung, wird die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T unbefristet erteilt.
Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE werden dagegen längstens für fünf Jahre erteilt. Entscheidend ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt hat. Wer eine der genannten Klassen besitzt, muss diese alle fünf Jahre verlängern. Berufskraftfahrer müssen ab dem 50ten Lebensjahr die erforderlichen Nachweise der vorgeschriebenen Funktions- und Leistungstests vorlegen. Bei privaten Inhabern der LKW-Klassen genügen der Nachweis der körperlichen Fitness sowie ein erfolgreich bestandener Sehtest.
Auch Unternehmer müssen bei Verstößen mit Konsequenzen rechnen, wenn sie den Fahrzeugführer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis auf Reisen geschickt haben. Schließlich müssen sie die Fahrerlaubnisse sowie das Vorliegen der Nachweise gemäß § 5 FeV regelmäßig überprüfen.
Gemäß § 21 Abs. 1 StVG muss mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Nicht zu verwechseln ist das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis mit dem Fahren ohne oder mit abgelaufenem Führerschein (§ 24a FeV i.V.m. Anlage 8e zu Umtauschfristen), dies ist zumindest nicht strafbar. Ebenso nicht dem Strafrecht unterliegt das Fahren ohne Schlüsselzahl 95 bzw. dem Fahrerqualifizierungsnachweis, allerdings wird dies entsprechend dem Buß- und Verwarngeldkatalog zum BKrFQG sehr teuer.
Angesichts der drohenden Konsequenzen, die z.B. bei der Feststellung einer fehlenden Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers drohen, ist die Einschaltung eines Anwalts unverzichtbar. Auch prüfen unsere Anwälte ob für Ihr Unternehmen Ausnahmeregeln greifen.
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