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Reicht ein Fahrzeugbrief für guten Glauben?

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 03.04.2025, Az. 3 O 388/24

Wenn der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf den Fahrzeugbrief vorlegt, kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Das gilt aber nicht immer!
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28.05.2025
ca. 2 Minuten
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dubioser Gebrauchtwagenkauf

Das Vertrauen kann allerdings erschüttert sein, wenn die Umstände des Geschäfts Anlass zur Vorsicht geben. In einer derartigen Konstellation kann sich der Käufer nicht blind auf seinen guten Glauben berufen. Er hätte nachdenklich oder misstrauisch werden müssen. Unterlässt er dies und kauft das Fahrzeug dennoch unter dubiosen Umständen, darf er sich nicht wundern, wenn sich herausstellt, dass er auf einen Betrüger hereingefallen ist und das Fahrzeug an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben muss.

Teure Autos sollten nicht auf Parkplätzen gekauft werden!

Ein Käufer hatte den Wagen für ca. 35.000 Euro von einem Betrüger gekauft. Die Freude über das vermeintlich günstige Geschäft währte jedoch nicht lange. Denn kurz nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Auto. Sie gab es dem rechtmäßigen Eigentümer zurück, der es zu einem realistischen Preis von ca. 49.000 Euro verkaufte. Diesen Erlös reklamierte der Käufer für sich.

Er vertrat die Auffassung, er sei trotz des Betrugs Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Er habe das Fahrzeug im Internet gesehen und sich daraufhin im Saarland mit dem Verkäufer verabredet, um es zu besichtigen. Auf dem Weg dorthin erfuhr er, dass das Kind des Verkäufers angeblich die Treppe heruntergefallen und in einem Krankenhaus in Frankreich gelandet sei.

Der Ort der Besichtigung wurde daher auf den Parkplatz des Krankenhauses verlegt. Dort wurde der Kauf als Bargeschäft abgewickelt. Dabei habe der Verkäufer einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Der Käufer war daher der Auffassung, das Auto rechtswirksam erworben zu haben.

Grobe Fahrlässigkeit vernichtet guten Glauben!

Der Richter sah das anders. Für ihn hatte der Käufer kein Eigentum erworben, da er grob fahrlässig gehandelt hatte. Auch die Vorlage eines scheinbar echten Fahrzeugbriefs ändere daran nichts.

Zwar ist nach § 932 Abs. 1 BGB ein Eigentumserwerb an Sachen möglich, die nicht dem Verkäufer gehören. Gemäß § 932 Abs. 2 BGB gilt dies jedoch nicht, wenn dem Erwerber bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit bekannt sein müsste, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. So lag der Sachverhalt in dem entschiedenen Fall aber.

Denn angesichts der Umstände des Verkaufs hätten hinreichend Anhaltspunkte vorgelegen, die den Käufer daran hätten zweifeln lassen müssen, dass er den wahren Eigentümer vor sich hatte. So hat der Verkäufer einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl er im Kaufvertrag einen Wohnsitz in Frankenthal angegeben hat und das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zugelassen war.

Eine weitere Auffälligkeit war, dass der Verkäufer ursprünglich – abweichend vom angegebenen Wohnort – Dillingen/Saar als Treffpunkt genannt hatte. Derartige Umstände und Vorgehensweisen sind aber ebenso typisch für unlautere Automobilgeschäfte wie die Abwicklung als Bargeschäft und die kurzfristige telefonische Verlegung des Verkaufsorts an einen fremden und noch dazu im Ausland befindlichen Ort.

Angesichts dieser Umstände kann der Käufer dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entgehen. Den Schaden habe er daher selbst zu tragen, so der Richter.

Die endgültige Entscheidung steht noch aus!

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

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Quelle: Entscheidung des Monats Mai 2025 . Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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