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Ohne Fahrradhelm verunfallt – Kürzung des Schadensersatzes?

Wenn es darum geht, ob ein Fahrradhelm vor Kopfverletzungen schützen kann, gibt es kaum Meinungsverschiedenheiten. Schließlich lassen sich mit einem Fahrradhelm nicht nur die auf den Kopf wirkenden Kräfte, sondern - einer Studie der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zufolge - auch Unfälle mit tödlichen Hirnverletzungen um 60 - 70 % reduzieren.
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20.05.2019
ca. 2 Minuten
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Bei der Frage, ob das Tragen eines Fahrradhelms cool ist oder nicht, gehen die Meinungen auseinander. Wenn es aber darum geht, ob ein Fahrradhelm vor Kopfverletzungen schützen kann, gibt es kaum Meinungsverschiedenheiten. Schließlich lassen sich mit einem Fahrradhelm nicht nur die auf den Kopf wirkenden Kräfte, sondern – einer Studie der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie zufolge – auch Unfälle mit tödlichen Hirnverletzungen um 60 – 70 % reduzieren.
Versicherer kürzen den Schadensersatz zum Nachteil des Verletzten!
Angesichts dieser Zahlen verwundert es daher nicht, dass Versicherer immer wieder versuchen, den Ersatz bei Körperverletzungen zu Lasten geschädigter Fahrradfahrer zu kürzen, wenn diese ohne Helm unterwegs waren. Die Standardbehauptung lautet dann immer wieder, dass das Tragen eines Fahrradhelms die Verletzungen vermindert oder ganz verhindert hätte und den Fahrradfahrer daher ein anspruchsminderndes Mitverschulden treffen würde (§ 9 StVG; § 254 Abs. 1 BGB).
Müssen Fahrradfahrer einen Helm tragen?
Für Fahrradfahrer besteht – im Gegensatz zu z.B. Motorrad-, Quad-, oder Trikefahrern (bei Fehlen eines Sicherheitsgurtes), keine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Helms. In Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften ist es daher unbedeutend, ob ein Fahrradfahrer bei einem Unfall einen Helm getragen hat oder nicht.
Aber auch in Hinblick auf die allgemeine Akzeptanz von Fahrradhelmen, wäre ein Vorwurf fehl am Platze, wie der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 17.06.2014 (Az. VI ZR 281/13) feststellte. Denn obgleich der 47. Verkehrsgerichtstag in Goslar “Teilnehmern am Radfahrverkehr das Tragen eines Helmes sowie dringend de(n) Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen” hatte (Empfehlungen VGT 2009, Arbeitskreis IV), genießt das Tragen von Fahrradhelmen auch Jahre danach immer noch keine allgemeine Akzeptanz (Bundesanstalt für Straßenverkehr). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Solange die allgemeine Akzeptanz aber nicht gegeben ist, trifft den Geschädigten aber auch kein haftungsrechtliches Mitverschulden weil er angeblich diejenige Sorgfalt außer acht gelassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Vielmehr ist sein Verhalten in einer derartigen Konstellation von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt, die – gerade bei der Freizeitgestaltung – auch das Recht einschließt, vermeidbare Risiken einzugehen.
Zusammenfassung
Geeignete Fahrradhelme können Verletzungen bei Unfällen oder Stürzen verhindern oder abmildern. Entscheidend ist jedoch auch hier der Einzelfall. Es würde zu weit gehen, demjenigen, der ohne Fahrradhelm unterwegs ist, nur deshalb automatisch ein Mitverschulden anlasten zu wollen, wie es die Versicherungswirtschaft immer wieder versucht.
Wer sich einen Fahrradhelm anschaffen möchte, sollte darauf achten, dass er der Kopfgröße entspricht sowie mindestens die Anforderungen der DIN EN 1078 erfüllt.
Nützliche Tipps und weitere Hinweise finden sich z.B. auf den Webseiten der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung für Unfallverletzte mit Schäden des Zentralen Nervensystems oder der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie. Die Nennung ist nicht abschließend.
Sollte es zu einem Unfall gekommen sein und der Versicherer die Entschädigung ganz oder teilweise verweigern, hilft in der Regel jedoch nur eins: Der Weg zum Anwalt!
 
Bildnachweis: Pixabay/dominikschuessler

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