hello world!
hello world!

Nix ist fix!

Kaufverträge über Neuwagen sind in der Regel kein Fixgeschäft!

Autohändler und Kunden stehen immer wieder vor der selben Frage: Kann ich mich auf einen systemseitig genannten Liefertermin verlassen, und was ist, wenn das bestellte Fahrzeug später geliefert wird?
Autoren
Informationen
04.09.2025
ca. 4 Minuten
Kategorien
Tagesplaner mit Kugelschreiber und Fixtermin auf Tisch

Auch das OLG Frankfurt/Main hatte sich vor nicht allzu langer Zeit mit genau dieser Frage zu befassen (Beschluss v. 23.01.2025, Az. 9 U 57/24). Am Ende kam es zu einer klaren Aussage.

Es begann mit einem Bestellformular

Ein Autohaus hatte einem gewerblichen Kunden ein Bestellformular für einen Neuwagen zugesandt. Für die Lieferung war das „Kundenwunschdatum 09/2023“ angegeben. Den Wunsch des Kunden nach der verbindlichen Bestimmung des Liefertermins auf „September 2023“ lehnte das Autohaus ab.

Dennoch schickte der Kunde das unterschriebene Bestellformular per E-Mail sowie per Brief zurück. In dem Brief, dessen Zugang nicht geklärt werden konnte, hieß es:

„Ich gestatte mir, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Lieferung im September 2023 zu erfolgen hat; dieses ist für mich von entscheidender Bedeutung. Sollte dieses nicht möglich sein, bitte ich um entsprechenden Hinweis, um von dem Vertrag zurücktreten zu können.“

In der Auftragsbestätigung des Autohauses hieß es: „Unverbindlicher Liefertermin: 09/2023“.

Durfte der Kunde die Abnahme verweigern?

Nachdem das Fahrzeug bis zum 27.09.2023 nicht geliefert worden war, erklärte der Kunde, er trete vom Kaufvertrag zurück, da der verbindlich vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten worden sei.

Am 09.10.2023 teilte das Autohaus dem Kunden mit, das Fahrzeug sei geliefert worden und stehe zur Abholung bereit. Da der Kunde nicht reagierte, forderte das Autohaus ihn am 12.10.2023 erneut auf, das Fahrzeug spätestens bis zum 26.10.2023 abzuholen.

Nachdem der Kunde auch hierauf nicht reagierte, verklagte das Autohaus den Kunden auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des bestellten Fahrzeugs.

Das LG Frankfurt gab dem Autohaus Recht.

Der Kunde vertrat im Prozess die Auffassung, er habe den Vertrag wirksam gekündigt. Das Landgericht Frankfurt stellte dagegen nicht nur das Zustandekommen des Kaufvertrags fest, sondern auch, dass dieser nach wie vor Bestand habe.

Nur Privatpersonen haben ein Widerrufsrecht.

Denn abgesehen davon, dass dem Kunden als Gewerbetreibenden kein Widerrufsrecht (§ 312g BGB) zustand, konnte der angegebene Liefertermin „Kundenwunschdatum 9/23“ auch nicht zu einem sogenannten absoluten Fixgeschäft führen. Im Außerdem hätte der Kunde eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Das hatte er aber nicht getan. Folglich sei er zur Abnahme des Fahrzeugs, Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, verpflichtet.

Der Kunde wollte sich damit aber nicht abfinden und legt Berufung zum OLG ein.

Wann liegt ein Fixgeschäft vor?

Auch hier sollte er Schiffbruch erleiden. Das OLG erläuterte, dass ein absolutes Fixgeschäft vorliegt, wenn der vereinbarte Leistungszeitpunkt nach dem Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist, d.h. dazu führt, dass der Leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann (z.B. BGH, Urt. v. 20.05.2021, Az. VII ZR 38/20; v. 28.05.2009, Az. Xa ZR 113/08).

Ein klassisches Beispiel hierfür ist z.B. die Lieferung von Weihnachtsbäumen. Werden diese erst nach Weihnachten geliefert, können sie zwar weiterhin als Dekoration dienen. Ihren eigentlichen Zweck können sie nach Heiligabend jedoch nicht mehr erfüllen. Genauso verhält es sich bei Eintrittskarten, die der Besteller erst nach der Veranstaltung erhält.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hätte der Kunde daher darlegen müssen, weshalb die Lieferung im September für ihn von so entscheidender Bedeutung war, dass der Vertrag davon abhängen sollte. Denn im Vertrag selbst war nicht ausdrücklich geregelt, dass dieser mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll. Eine derartige Erläuterung hatte der Kunde aber gerade nicht abgegeben.

Die Anforderungen sind streng!

Es musste daher durch Auslegung zu ermittelt werden, ob der vereinbarten Lieferfrist tatsächlich eine so weitgehende Bedeutung zukommen sollte. Dabei gilt, dass Zweifel sich in der Regel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1989, Az. X ZR 85/88; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.09.2015, Az. 9 U 82/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.07.2014, Az. 22 U 178/12; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2020, Az. 29 U 56/19; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.05.2012, Az. 6 U 56/11).

So war es auch hier. Denn angesichts des Umstands, dass Neufahrzeuge typischerweise angeschafft werden, um sie über einen längeren Zeitraum, d. h. häufig mehrere Jahre, zu nutzen, konnte das OLG nicht nachvollziehen, weshalb das ab dem 09.10.2023 bereitgestellte Fahrzeug aufgrund einer Verzögerung von weniger als zwei Wochen (gerechnet ab Ende September 2023) für den Kunden keinerlei Zweck mehr gehabt haben sollte.

Hinzu kam, dass der Kunde – nach seinen ersten Schreiben – weitere Unterlagen übersandt hatte, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich waren.

Nach alledem konnte auch das OLG Frankfurt keinen wirksamen Rücktritt vom Vertrag erkennen. Aus Kostengründen legte es eine Rücknahme der Berufung nahe.

Fazit

Die Angabe eines „Kundenwunschdatums“ im Bestellformular begründet weder einen verbindlichen Liefertermin noch macht es einen Kauf zu einem absoluten Fixgeschäft. Ein solches liegt nur vor, wenn die Leistung nach dem Termin objektiv wertlos wäre. Bei Neuwagen, die regelmäßig über Jahre genutzt werden, reicht eine kurze Lieferverzögerung in der Regel nicht aus. Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Nachfristsetzung ist ein Rücktritt des Käufers daher unwirksam.

Sie haben Fragen zu dem Thema?

Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Bellahu123 / Pxabay

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner