Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2025, Az. 5 O 4/25

In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die Videoaufnahme, die von den Kameras eines geparkten Tesla aufgezeichnet wurde, zur Aufklärung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls herangezogen werden durfte.
Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Tesla-Fahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand geparkt. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen.
Ein vorbeifahrendes Fahrzeug fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Fahrer des anderen Fahrzeugs behauptete, die Tür des Teslas sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb er den Unfall nicht habe vermeiden können.
Allerdings hatte eine im Tesla verbaute Kamera das Geschehen vollständig aufgezeichnet.
Die Richterin sah sich die Kameraaufnahme an und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend Recht.
Sie verurteilte den Fahrer des passierenden Fahrzeugs und dessen Versicherer dazu, den Großteil des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video konnte nachgewiesen werden, dass die geöffnete Tür erkennbar war und der Unfall hätte vermieden werden können.
Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos als Beweismittel hier nicht entgegen.
Das Gericht stellte klar: Auch bei einem Datenschutzverstoß ist die Verwertung der Videoaufnahme nicht automatisch verboten. Das ist nur dann zulässig, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten höher zu bewerten ist als das Datenschutzrecht des Unfallgegners.
Die Aufteilung der Verschuldensanteile von 70 zu 30 Prozent zulasten des vorbeifahrenden Autofahrers berücksichtigt auch die Verantwortung des Tesla-Fahrers, der die Tür länger offen ließ.
Dies zeigt, dass das Gericht bei der Bewertung des Sachverhalts alle Umstände des Unfalls berücksichtigte und nicht nur das Verhalten des Fahrers des vorbeifahrenden Autos.
Das Urteil kann als weiterer Beleg für die zunehmende Akzeptanz von Dashcams oder fest verbauten Kamerasystemen bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des BGH vom 15.05.2018 (Az. VI ZR 233/17) wegweisend und von grundlegender Bedeutung.
Entscheidend ist, dass das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten ist als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners.
Vertiefende Informationen: “Dashcam” – Voigt regelt
Pressemeldung LG Frankenthal: Entscheidung des Monats Januar 2026 . Landgericht Frankenthal (Pfalz) (rlp.de)
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