Vorsicht ist geboten, wenn der Geschädigte grundsätzlich nicht mehr auf ein Fahrzeug angewiesen ist und es salopp gesagt Nur für den Fall der Fälle vor der Tür stehen haben will
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Das OLG Hamm (Urteil vom 23.01.2018 – Az.: 7 U 46/17) hat in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt, dass es – neben anderen Gerichten – davon ausgeht, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag einen Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt
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Mit anderen Worten: Wer also ohne triftigen Grund einen Mietwagen anmietet und weniger als 20 km mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, kann gegebenenfalls auf den Mietwagenkosten sitzen bleiben und muss trotz eines nicht verursachten Unfalles selbst Geld zahlen.
Dies betrifft beispielsweise natürlich nicht Geschädigte, die Bereitschaft haben und grundsätzlich jederzeit zu einem Einsatz oder ihrem Arbeitsplatz gerufen werden können, oder Geschädigte, die in ländlich gelegenen Gegenden wohnen und auf die tägliche Fahrten (Arztfahrten etc.) angewiesen sind.
Wer also absehbar einen unterdurchschnittlichen Fahrbedarf hat, sollte auf einen Mietwagen verzichten und eventuell lieber ein Taxi bestellen, Freunde / Bekannte fragen, ob sie Besorgungen miterledigen oder mitfahren könnten, als ein Mietfahrzeug nur vor die Tür zu stellen.
Ihr Team der ETL Kanzlei Voigt berät Sie gern, ob ein Mietwagen angebracht ist.