Landgericht Lübeck, Urteil vom 04.04.2025, Az. 3 O 186/22
Die Herausforderung besteht dann insbesondere darin nachzuweisen, dass die Kratzer vorher noch nicht da waren und erst während des Waschvorgangs entstanden sind,
Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 €.
Das Gericht hat den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden waren. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab.
Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sogenannten Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sogenannter Anscheinsbeweis.
Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).
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