Für den Betrieb kann sich dann die Frage stellen, ob und ab welchem Zeitpunkt von dem Kunden für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs ein Standgeld verlangt werden kann.
Die Beantwortung der Frage ist relativ einfach. Entscheidend ist, ob der Kunde das Fahrzeug pflichtwidrig nicht abholt oder ob er es vielleicht sogar (noch) stehen lassen darf. Ob die Nichtabholung pflichtwidrig ist hängt davon ab, ob der Betrieb den Auftrag ordnungsgemäß erfüllt hat. Nur wenn dies gegeben ist, d.h. der Kunde die Sache auch an- oder abnehmen musste, kann er in Annahmeverzug geraten. Von Ausnahmen abgesehen, wird daher kein Betrieb einen Kunden dazu auffordern, das Fahrzeug vor der finalen Fertigstellung abzuholen.
Stellt ein Kunde bei, oder nach der Abholung des Fahrzeugs eine mangelhafte Durchführung der in Auftrag gegeben Arbeiten fest, hat er ein Recht zur Mangelbeseitigung. Er kann das Fahrzeug dann entweder stehen lassen oder zur Behebung des festgestellten Mangels zur Werkstatt zurück bringen. Ob er dies sofort tun kann oder sich hierzu mit der Werkstatt abzustimmen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Schwere der festgestellten Mängel, ab.
Ein Betrieb hat gegenüber eine Kunden nur dann Anspruch auf Ersatz der Stand-, d.h. der Lagerkosten gemäß § 304 BGB, wenn sich dieser mit der Ab- oder Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn das Autohaus sein Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, kommt der Kunde auch durch eine Aufforderung zur Abholung nicht in Verzug.