LG Duisburg, Urteil vom 27.03.2018 , Az. 11 O 89/16
So war es auch beim Landgericht Duisburg, das sich am 27.03.2018 mit der Frage befasste, ob die Ab- und Anmeldekosten nach einem unfallbedingten Totalschaden auch bei Geltendmachung eines Pauschalbetrags zu erstatten sind.
Die Frage, ob und in welcher Höhe Ab- und Anmeldekosten pauschal geltend gemacht werden können oder ob eine Erstattung nur gegen konkreten Nachweis der tatsächlich angefallenen Verwaltungsgebühren verlangt werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls und spätere Kläger, machte neben anderen unfallbedingten Schadenspositionen Ummeldungskosten in Höhe von 150 Euro geltend. Dies erfolgte pauschal und ohne Nachweis der Verwaltungsgebühren im Einzelnen.
Nach einer Auffassung sind die Gebühren für An- und Abmeldung dem Geschädigten nur zu ersetzen, wenn er sie konkret dargelegt hat. Dem Geschädigten sei es ohne Weiteres möglich, die Kosten konkret darzulegen.
Eine Pauschalierung sei daher nicht gerechtfertigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.1991, Az. 2 U 1/91). 19.06.1991, Az. 2 U 1/91; OLG München, Urteil vom 07.12.2007, Az. 10 U 4653/07; LG Frankenthal, Urteil vom 23.10.2013, 2 S 261/12; AG Dortmund, Urteil vom 21.09.2011, 2 S 261/12).
AG Dortmund, Urteil vom 21.09.2011, 2 S 261/12). 21.09.2011, 427 C 3676/11).
Der Gegenansicht zufolge genügt die pauschalierte Geltendmachung der Ab- und Anmeldekosten, ohne dass der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen muss. So haben beispielsweise das AG Ravensburg (Urt. v. 19.12.2000, Az. 12 C 1383/02; LG Magdeburg, Urt. v. 19.05.2010, Az. 5 O 415/08; ebenso das LG Magdeburg, Urt. v. 28.09.2010, Az. 10 O 299/10) jeweils pauschal 75 Euro Ab- und Anmeldekosten zugesprochen.
Weist der Geschädigte die Ummeldungskosten, z.B. durch die Vorlage der Rechnung eines Zulassungsdienstes oder des Services eines Autohauses jedoch konkret nach, ist für eine Pauschalierung kein Platz mehr (AG Wuppertal, Urteil vom 08.12.2025, Az. 32 C 226/25; AG Aschaffenburg, Urt. v. 10.11.2020, Az. 115 C 819/20).
Auch Das LG Duisburg spricht pauschale Ab- und Anmeldekosten zu.
In seiner Entscheidung ist das LG Duisburg ebenfalls der Auffassung, dass die Kosten geschätzt werden können. Dementsprechend hat es dem Kläger Ersatz für Ab- bzw. Anmeldekosten zugesprochen, ohne von ihm einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten einzufordern. Da es von der Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Unfallgeschehens ausging und ein jeweils hälftiges Verschulden sah, sprach es dem Kläger jedoch nur 50 % zu. Laut Urteil können die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Pkw gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2006, I-1 U 137/05; Landgericht Hagen, Urteil v. 19.10.2015, 4 O 267/13).
Da die Beklagten nicht mehr bestreiten, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug angemeldet und das vollständig beschädigte Unfallfahrzeug abgemeldet hat, erscheint angesichts der geringen Höhe des Anspruchs eine Schätzung der dabei angefallenen Kosten auf 50 Euro angemessen (vgl. Landgericht Hagen, a. a. O.). Es errechnet sich somit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 25,00 Euro. Tatsächlich höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen.
Anders als der Kläger, der 150 Euro beanspruchte, hielt das Gericht – ohne einen konkreten Nachweis der angefallenen Kosten – im Wege der Schätzung eine pauschale Gebühr in Höhe von 50 Euro für die Ummeldung für angemessen. Da es von jeweils hälftigem Mitverschulden des Klägers ausging, hat es letztlich pauschal 25 Euro zugesprochen.
Die Entscheidung des LG Duisburg zeigt, dass es Gerichte gibt, die auch ohne konkreten Nachweis Kostenersatz zusprechen. Dabei sollten jedoch unbedingt zwei Dinge beachtet werden. Einerseits akzeptieren nicht alle Gerichte die pauschale Geltendmachung von Ummeldekosten. Andererseits ist nicht sicher, dass die jeweils anerkannten Pauschalen die tatsächlich angefallenen Kosten auch vollumfänglich abdecken. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie die angefallenen Verwaltungsgebühren durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen.
Damit Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz nach einem Unfall vollständig zu erhalten und kein Geld verschenken, sollten Sie sich bereits frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
Auch bei Ab- und Anmeldekosten gilt: Voigt regelt!
(Aktualisiert am 14.01.2026)