In einem von der Kanzlei Voigt Rechtsanwalts GmbH geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg teilte der Richter die Ansicht der Kanzlei, dass der Schadenersatz für den Mandanten ungekürzt von der Versicherung zu zahlen sei.
Sachverhalt/Entscheidung des Gerichts
Der Geschädigte, der den Verkehrsunfall nicht verschuldet hatte, hatte bereits vorgerichtlich von der Versicherung den Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens verlangt. Die Versicherung glich diesen Schaden nur teilweise aus. Der Geschädigte klagte nun vor Gericht. Nach den Feststellungen eines Gutachtens, das der Geschädigte außergerichtlich eingeholt hatte, war an dem Fahrzeug eine merkantile Wertminderung in Höhe von 750 EUR eingetreten. Hierauf bezahlte die beklagte Versicherung nur 500 EUR, aber ohne dieses zu begründen.
Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass das vom Geschädigten vorab eingeholte Gutachten in Ordnung war und die dortige Wertminderung von 750 EUR korrekt ermittelt wurde. Daraufhin erkannte die Versicherung den Klagespruch an.
Für den Prozess fielen Kosten von rund 1.200 EUR an plus die Kosten in Höhe von 250 EUR. Damit musste die beklagte Versicherung fast das Sechsfache des von ihr ohne Begründung gekürzten Betrags drauflegen
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Kanzlei Voigt Praxistipp
Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Versicherung nach einem eigentlich glasklaren Unfall den Schaden um einen vermeintlich kleinen Betrag, hier 250 EUR, kürzt. Lassen Sie nicht Ihre Ansprüche von demjenigen herunterkürzen, der den Schaden verursacht hat oder dafür gerade stehen muss.