§ 8 Abs. 1 SGB 7 definiert einen Arbeitsunfall als einen Unfall, den ein Versicherter „infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“ erleidet. Wenn ein LKW-Fahrer daher bei der Durchführung der Abfahrtskontrolle oder während er den Aufbau von Eis und Schnee befreit, einen Unfall erleidet, dürfte es mit der Einstufung als Arbeitsunfall wohl kaum Probleme geben. Der LKW ist ein Arbeitsmittel und unterscheidet sich von daher nicht von einer Drehbank.
Bei der Freiräumung einer Garageneinfahrt ist das schon komplizierter und entscheidend sind die Details.
Räumt ein Arbeitnehmer die Einfahrt frei, damit er mit dem Auto aus der Garage herausfahren und das Grundstück anschließend ohne Probleme verlassen kann, soll diese Tätigkeit nicht versichert sein.
Verzichtet er dagegen auf das Schneeräumen und fährt gleich los, soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er mit dem Fahrzeug im Schnee stecken bleibt und er beim „wieder flott Machen“ verunfallt (BSG, Urt. v. 28.09.1999, Az. B 2 U 33/98 R). Begründet wird dies damit, dass die Tätigkeit eben der Beseitigung eines Hindernisses während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit (Arbeitsweg) dient.
Für die Gerichte ist entscheidend, dass die unfallrelevante Handlung so eng mit der versicherten Tätigkeit verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden“ (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 28.04.2004, Az. B 2 U 26/03; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.12.2015, Az. L 3 U 112/14).
Sollte allerdings das für die Weiterfahrt mit dem Kraftfahrzeug notwendige Maß überschritten und z.B. am Hauseingang oder an einer zweiten Garageneinfahrt Schnee geschippt werden, rechnet die Rechtsprechung dies dem häuslichen Bereich und nicht dem Arbeitsweg oder dessen Vorbereitung zu und der Versicherungsschutz fehlt (BSG, Urt. v. 28.06.1988 – 2 RU 14/88).
Sozialversicherungsrecht ist tricky und ob eine Tätigkeit vom Sozialversicherungsschutz erfasst ist oder nicht, hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Auch eine sensorische Prüfung der Fahrbahn auf Straßenglätte hin, wird weder als notwendig noch als zur Gewährleistung der Sicherheit geeignet und damit als nicht versicherte, dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeit angesehen (BSG, Urt. v. 23.01.2018, Az. B 2 U 3/16 R). Dasselbe gilt für das Entfernen einer Abdeckplane von der Windschutzscheibe, unmittelbar vor dem Starten des Pkw (VG Kassel, Urt. v. 01.11.2021, Az. 1 K 792/20.KS.
Sollten Sie auf oder vom Weg zur Arbeit oder gar auf der Arbeit selbst verunglücken, sprechen Sie mit uns, wenn der Sozialversicherungsträger die Leistung verweigern sollte!
Voigt regelt!
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