Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte zunächst 4.120,63 Euro. Weitere Zahlungen verweigerte sie. Zur Begründung führte sie ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens einem Drittel an. Das Fahrzeug sei verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe abgestellt worden.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, ordnungsgemäß geparkt zu haben. Da auf dem Parkplatz keine Parkplatzmarkierungen vorhanden waren, waren, durfte ihrer Meinung grundsätzlich auf der gesamten Fläche geparkt werden. Da die Versicherung jedoch bei ihrer Entscheidung blieb und eine vollständige Regulierung ablehnte, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung des restlichen Schadens.
Das Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts trifft die Klägerin ein Mitverschulden von 20 %.
Zwar habe die Beklagte den Unfall durch einen Fahrfehler verursacht, indem sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren habe. Dennoch habe auch die Klägerin durch ihr Parkverhalten zur Entstehung der Gefahr beigetragen.
Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug der Klägerin verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt abgestellt war. Diese Durchfahrt ist notwendig, um zwischen zwei Fahrgassen des Parkplatzes zu wechseln und das Gelände ohne längeres Rückwärtsfahren zu verlassen.
Für einen aufmerksamen Fahrer war die Durchfahrt auch ohne Parkplatzmarkierungen erkennbar. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennte die Parkreihen und endete einige Meter vor der Grundstücksbegrenzung. Wenn Fahrzeuge nur entlang dieses Grünstreifens parken, bleibt am Ende der Fahrgassen eine etwa fünf Meter breite Durchfahrt frei.
Durch das Abstellen ihres Fahrzeugs an dieser Stelle habe die Klägerin diese Durchfahrt blockiert. Andere Verkehrsteilnehmer mussten deshalb teilweise bis zu 30 Meter rückwärts rangieren.
Das Gericht stellte klar, dass fehlende Parkplatzmarkierungen kein Freibrief für beliebiges Parken sind! Auch auf Parkplätzen gilt der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass niemand gefährdet oder unnötig behindert wird.
Die Hauptverantwortung für den Unfall liegt nach Auffassung des Gerichts bei der Beklagten, da sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug angefahren hat. Dies wertete das Gericht als groben Fahrfehler.
Allerdings habe die Klägerin durch das Parken in der Durchfahrt eine Gefährdungssituation geschaffen und damit eine wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt. Daher sei eine Haftungsquote von 20 % zu Lasten der Klägerin angemessen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Sollten sie in einen Unfall verwickelt worden sein, bei dem die Haftung unklar ist, kontaktieren Sie uns!