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Haftung für Fahrstreifenwechsel im Reißverschlussverfahren

Zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 01.08.2019, Az. 4 U 18/19

Wer den Fahrstreifen wechselt, darf dies nur, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - so § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Beim Reißverschlussverfahren ist grundsätzlich der Fahrstreifenwechsel vor der Fahrbahnverengung zu ermöglichen, § 7 Abs. 4 StVO.
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25.11.2019
ca. 2 Minuten
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Doch wer haftet, wenn es kracht? Mit dieser Frage musste sich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken mit des Sache auseinandersetzen.

An der Autobahnauffahrt krachte es!

An einer Fahrbahnverengung nahe einer Autobahnauffahrt hatte es gekracht. Am Unfallort verengte sich die rechte Fahrbahn und vor der ausgewiesenen Sperrfläche wurden die Verkehrsteilnehmer angewiesen im Reißverschlussverfahren auf die linke Fahrspur zu wechseln.

Der Fahrer und spätere Kläger auf der rechten Fahrspur wechselte auf die linke und der Fahrer und spätere Beklagte, der bereits auf der linken Fahrspur fuhr, kollidierte mit dem Wagen des späteren Klägers. Beide sahen sich als Geschädigte und nicht als Unfallverursacher und forderten vom jeweils anderen Schadensersatz. So kam die Sache vor Gericht.

Die Schilderungen der Beteiligten widersprachen sich!

Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Saarbrücken wies die Klage zurück (Urteil vom 29.01.2019 – Az. 6 O 347/17).

Dieser hatte behauptet, er habe den Fahrstreifen ordnungsgemäß gewechselt. Der Wagen des Beklagten sei eine Fahrzeuglänge hinter ihm auf der linken Spur gefahren, so dass er durch den Fahrspurwechsel nicht gefährdet worden sei. Nur weil der Beklagte auf die Autobahnspur geachtet habe, statt auf den vorausfahrenden Wagen des Klägers, sei er aufgefahren, als dieser auf der Auffahrtspur abbremsen musste. Der Beklagte dagegen trug vor, dass der Kläger ihn rechts überholt und dabei die Sperrfläche überfahren habe. Dann habe er bei dem Fahrspurwechsel abgebremst, so dass es zum Unfall kam. Dass Gericht holte unter anderem ein Sachverständigengutachten ein und kam zu dem Schluss, dass die Darstellung des Klägers nicht zutreffend sei. Daher wies es die Klage ab.

Auch das OLG sah die Schuld beim “Wechsler”

Damit war der Kläger nicht zufrieden und legte Berufung ein. Dass dann zuständige OLG Saarbrücken sah jedoch die Angelegenheit ebenso wie das Landgericht und wies die Berufung ab. Dazu führte es aus: “Der Geradeausfahrer darf darauf vertrauen, dass ein im Nachbarstreifen Fahrender nicht unmittelbar vor ihm plötzlich grob verkehrswidrig in seine Spur einschwenkt (…). Hat sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel (…) ereignet, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers, der den Fahrstreifen gewechselt hat (…). Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren (…). [Der Fahrspurwechsler] darf insbesondere nie darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt(…). Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Das Reißverschlussverfahren birgt noch immer zahlreiche Unsicherheiten, selbst für erfahrene Autofahrer. Mitunter ist zu beobachten, dass der Fahrspurwechsel bereits in Angriff genommen wird, sobald ein Schild das Reißverschlussverfahren anzeigt – statt bis zum Ende der verengenden Fahrspur zu fahren und dort im Wechsel mit dem Verkehr auf der verbliebenen Fahrspur den Fahrstreifen zu wechseln.

Wie in zahlreichen anderen Fällen hat das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme oberste Priorität. Statt eine vermeintliche Vorrangstellung der Verkehrssicherheit hinten anzustellen hat der Kläger auf scheinbar auf die andere Fahrspur gewechselt und dem Beklagten als Auffahrenden ein Verschulden vorgehalten.

Wenn Sie Opfer eines Unfalls geworden sind, lohnt es sich bei der Schuldfrage genauer hinzuschauen. Wir wissen, worauf es dabei ankommt!

Deshalb: Im Falle eines Unfalls gilt: Voigt regelt!

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