Landgericht Wuppertal: Urteil vom 08.04.2022, Az. 3 O 156/20
In der Regel funktioniert das auch. Mitunter zweifelt der Versicherer das Gutachten aber an, fordert eine Nachbesichtigung und macht sogar die Zahlung der Entschädigungsleistung davon abhängig.
Der Rechtsprechung zufolge, haben Versicherer grundsätzlich kein Recht auf eine Nachbesichtigung. Bestenfalls können sie die Vorlage von Belegen verlangen.
Entscheidend ist, dass das von dem Geschädigten eingeholte Gutachten nicht derart gravierende Mängel aufweist, dass seine Mangelhaftigkeit auf den ersten Blick erkennbar ist. Darf der Geschädigte das Gutachten dagegen für einwandfrei halten, kann er den Schaden auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens abrechnen.
Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 115; 119 VVG) verpflichten den Geschädigten zwar zur Rücksichtnahme gegenüber dem Versicherer und geben diesem ein Recht auf Auskunft. Dieses reicht allerdings nur soweit, wie es zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Dies bedeutet aber lediglich, dass Geschädigte Belegen vorlegen müssen und das auch nur, soweit deren Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann. Das Fahrzeug selbst muss dagegen nicht vorgeführt werden (z.B. LG Wuppertal, Urt. v. 18.05.2022, Az. 3 O 156/20; OLG Celle, Urt. v. 01.12.2021, Az. 14 U 83/21; LG Berlin, Urt. v. 13. 07.2011, Az. 42 O 22/10).
Den geschuldeten Schadensersatz darf der Versicherer nicht zurückhalten (z.B. AG Siegen, Urt. v. 18.07.2013, Az. 14 C 2207/12).
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