Schaltet ein Unternehmen (hier eine GmbH) im Schadenfall einen Rechtsanwalt ein, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Darmstadt (Urteil vom 7.06.2016, 316 C 48/16). In dem zugrundeliegenden Fall erstattete die Haftpflichtversicherung zwar die gesamten Schadenkosten aus dem Verkehrsunfall seines Versicherungsnehmers, aber verweigerte die Zahlung des Rechtsanwalts des Geschädigten. Sie begründete das mit dem Umstand, dass der Geschädigte als Unternehmen (hier GmbH) selbst über ausreichendes Know-how verfüge, einen Verkehrsunfall abzuwickeln.
Das sah das Amtsgericht vollkommen anders. Der Fall sei nicht so einfach zu bewerten und werfe einige Fragen auf: Im vorliegenden Fall ging es um ein Leasingfahrzeug. Hier sei zu klären, ob Leistungen an die geschädigte GmbH oder an deren Leasinggeberin erfolgen müsse. Auch stelle sich die Frage, in welcher Höhe eine GmbH Nutzungsausfallentschädigung geltend machen dürfe.
Bei diesen Fragen hätte man einer Privatperson ohne Weiteres einen Rechtsanwalt zugestanden, so die Richterin. Zwar handele es sich im vorliegenden Fall um eine GmbH, bei der möglicherweise mehr juristisches Know-how vorhanden sei als bei einer Privatperson. Bei komplizierteren Fällen sei der Grad des juristischen Vorwissens aber nicht entscheidend bei der Frage, ob ein Verstoß gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht
vorliege.
Das von der Kanzlei Voigt, Niederlassung in 60314 Frankfurt am Main erstrittene Urteil zeigt auf, das dem Geschädigten der Ersatz der Rechtsanwaltskosten zu Recht zusteht – auch dann, wenn es sich um eine GmbH handelt. Dennoch ändern die Versicherungen nicht ihre Regulierungspraxis. Sie werden sie auch nicht ändern, denn viel zu oft wehren sich Geschädigte nicht gegen diese Abzüge. Das muss nicht sein! Voigt regelt!