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Haftung für Fahrstreifenwechsel im Reißverschlussverfahren

Auffahrunfälle und Spurwechsel – nicht nur zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 01.08.2019, Az. 4 U 18/19

Wer den Fahrstreifen wechselt, darf dies nur, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist - so § 7 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Beim Reißverschlussverfahren ist grundsätzlich der Fahrstreifenwechsel vor der Fahrbahnverengung zu ermöglichen, § 7 Abs. 4 StVO.
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25.11.2019
ca. 3 Minuten
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Doch wer haftet, wenn es kracht? Mit dieser Frage müssen sich Gerichte immer wieder auseinandersetzen.

An der Autobahnauffahrt krachte es!

An einer Fahrbahnverengung nahe einer Autobahnauffahrt hatte es gekracht. Am Unfallort verengte sich die rechte Fahrbahn, und die Verkehrsteilnehmer wurden vor der ausgewiesenen Sperrfläche angewiesen, im Reißverschlussverfahren auf die linke Fahrspur zu wechseln.

Der Fahrer auf der rechten Fahrspur, der später Kläger wurde, wechselte auf die linke Spur. Der Fahrer auf der linken Spur, der später Beklagte wurde, kollidierte mit dem Wagen des späteren Klägers. Da sich beide als Geschädigte sahen und nicht als Unfallverursacher, forderten sie vom jeweils anderen Schadensersatz. So kam die Sache vor Gericht.

Die Schilderungen der Beteiligten widersprachen sich.

Das zunächst angerufene Landgericht (LG) Saarbrücken wies die Klage ab (Urteil vom 29.01.2019, Az. 6 O 347/17).

Der Beklagte hatte behauptet, er habe den Fahrstreifen ordnungsgemäß gewechselt. Der Wagen des Beklagten sei eine Fahrzeuglänge hinter ihm auf der linken Spur gefahren, sodass er durch den Fahrspurwechsel nicht gefährdet worden sei. Nur weil der Beklagte auf die Autobahnspur geachtet habe statt auf den vorausfahrenden Wagen des Klägers, sei es zum Auffahrunfall gekommen, als der Kläger auf der Auffahrtspur abbremsen musste. Der Beklagte trug hingegen vor, der Kläger habe ihn rechts überholt und dabei die Sperrfläche überfahren. Dann habe er beim Fahrspurwechsel abgebremst, sodass es zum Unfall kam. Das Gericht holte unter anderem ein Sachverständigengutachten ein und kam zu dem Schluss, dass die Darstellung des Klägers nicht zutreffend sei. Daher wies es die Klage ab.

Auch das OLG sah die Schuld beim „Wechsler”.

Der Kläger legte dagegen Berufung zum OLG Saarbrücken ein. Dieses sah die Angelegenheit jedoch ebenso wie das Landgericht und wies die Berufung ab. Dazu führte es aus: „Der Geradeausfahrer darf darauf vertrauen, dass ein im Nachbarstreifen Fahrender nicht unmittelbar vor ihm plötzlich grob verkehrswidrig in seine Spur einschwenkt. Hat sich ein Unfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Kraftfahrers, der den Fahrstreifen gewechselt hat. Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren. Der Fahrspurwechsler darf insbesondere nie darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt. Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt.“

Was gilt im innerstädtischen Bereich?

Den innerstädtischen Bereich betreffend, hatte das OLG Hamm über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur feststand (Beschl. v. 03.12.2025, Az. 7 U 49/25).

Dem Beschluss zufolge spracht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025, Az. I-7 U 6/25, in Fortschreibung zu BGH, Urt. v. 03.12.2024, Az. VI ZR 18/24; Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, Urt. v. 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018, Az. I-7 U 45/17).

Dem Gericht zufolge tritt in einem solchen Fall “die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück” (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025, Az. I-7 U 6/25; Urt. v. 15.05.2018, Az. I-7 U 45/17; Urt. v. 13.05.2009, Az. 13 U 106/08).

Fazit & Praxistipp

Das Reißverschlussverfahren birgt noch immer zahlreiche Unsicherheiten, selbst für erfahrene Autofahrer. Mitunter wird der Spurwechsel bereits in Angriff genommen, sobald ein Schild das Reißverschlussverfahren anzeigt, anstatt bis zum Ende der verengten Fahrspur zu fahren und dort im Wechsel mit dem Verkehr auf der verbliebenen Fahrspur den Fahrstreifen zu wechseln.

Wie in zahlreichen anderen Fällen hat das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme oberste Priorität. Anstatt die vermeintliche Vorrangstellung der Verkehrssicherheit hintenanzustellen, hat der Kläger scheinbar auf die andere Fahrspur gewechselt und dem Beklagten, der aufgefahren ist, ein Verschulden vorgehalten.

Sollten sie in einen Unfall verwickelt worden sein, lohnt es sich, die Schuldfrage genauer zu prüfen. Kontaktieren Sie uns daher unmittelbar! Wir wissen, worauf es ankommt!

Im Falle eines Unfalls gilt: Voigt regelt!

Aktualisiert am 09.02.2026

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