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Gibt es Nutzungsausfallentschädigung auch bei Eigenreparatur?

AG Chemnitz, Urteil vom 16. August 2024, Az. 16 C 284/24

Fällt ein Fahrzeug unfallbedingt aus, können dem Geschädigten Ansprüche auf den Ersatz sogenannter Besitzschäden wegen der Nutzungsausfallzeiten während der Reparatur zustehen. Ob es sich dabei um Mietwagenkosten, den Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung oder einen konkreten Ausfallschaden handelt, ist vom Grundsatz her unerheblich (z.B. LG Halle (Saale), Urt. v. 10.10.2024, Az. 4 O 224/24). Die Ausfallzeit des […]
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03.02.2025
ca. 2 Minuten
Gibt es bei der Eigenreparatur eine Nutzungsausfalle ntschädigung?

Fällt ein Fahrzeug unfallbedingt aus, können dem Geschädigten Ansprüche auf den Ersatz sogenannter Besitzschäden wegen der Nutzungsausfallzeiten während der Reparatur zustehen. Ob es sich dabei um Mietwagenkosten, den Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung oder einen konkreten Ausfallschaden handelt, ist vom Grundsatz her unerheblich (z.B. LG Halle (Saale), Urt. v. 10.10.2024, Az. 4 O 224/24).

Die Ausfallzeit des Fahrzeugs entscheidet!

Was den Ersatz der Mietwagenkosten betrifft, so ist er auf die erforderliche Ausfallzeit des Fahrzeugs, die sich aus der notwendigen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadenfeststellung und ggf. einer angemessenen Überlegungszeit zusammensetzt. Die für die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderliche Zeit sowie der Unfalltag ist ebenfalls berücksichtigungsfähig.

Die Instandsetzung in einer Fachwerkstatt ist unproblematisch!

Allerdings ist dabei nicht der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgeblich (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 12.09.2024, Az. 13 S 108/23). Die gleichen Prinzipien gelten auch für den Nutzungsausfallschaden, wenn der Geschädigte auf einen Mietwagen verzichtet.

Bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt ist der Geschädigt daher auf der sicheren Seite. Maßgeblich ist der Zeitraum, der für die Instandsetzung erforderlich ist und der sich in der Regel aus dem Sachverständigengutachten ergibt.

Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die der Geschädigten nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Schädigers. Dies gilt z.B. wenn – vertretbare – Verzögerungen auf unvorhersehbaren Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen (aber OLG Zweibrücken, Urt. v. 11.10.2023, Az. 1 U 27/23).

Kurzum, den Geschädigten darf keine Verletzung der Schadensminderungspflicht aus § 254 II BGB treffen, z.B. aufgrund eines Auswahlverschuldens (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021, I-1 U 77/20; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.5.2011, I-1 U 232/07, (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 23.1.1985, Az. 17 U 296/83; AG Velbert, Urt. v. 12.12.2023, Az. 17 C 102/23) oder weil er den Versicherer des Schädigers – entgegen besseren Wissens, nicht über eine ungewöhnliche Höhe informiert hat ( z.B. OLG Bremen, Beschl. v. 26.03.2019, Az. 1 U 1/19).

Welche Ausfallzeit gilt bei Eigenreparatur?

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer Reparatur in Eigenregie. Da aber eine Werkstattrechnung als Nachweis fehlt, muss der Geschädigte auf andere Weise nachweisen, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (AG Lübeck, Urt. v. 09.09. 2022, Az. 21 C 736/22, unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 10 U 60/09; KG Berlin, Beschl. v. 27.06.2018, Az. 25 U 155/17; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2021, Az. 7 U 10/21). 

Denn auch wenn der Ersatz eines Nutzungsausfallschaden für den Zeitraum, den eine Reparatur in einer Fachwerkstatt in Anspruch genommen hätte (BGH, Urt. v. 17.3.1992, Az. VI ZR 226/91) und wie sie der beauftragte Sachverständige geschätzt hat, grundsätzlich möglich ist, reicht es nicht, wenn der Geschädigte lediglich behauptet aber nicht ausreichend vorträgt und unter Beweis stellt, wie viele Tage die „Eigenreparatur“ in Anspruch genommen hat, und dass die Reparatur auch bei der Inanspruchnahme eines Fachmanns ebenfalls so lange gedauert hätte.

Bildnachweis: pexels-anastasia-shuraeva-8470882

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