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Führerschein weg nach Delle?

Zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23

Wer sich „einfach so“ vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht!
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07.09.2023
ca. 2 Minuten
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„Einfach so bedeutet“, dass er weder die erforderlichen Feststellungen ermöglicht, Angaben gemacht oder zu diesen Zwecken eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet hat (§ 142 StGB). Dass ein derartiges Verhalten sowohl versicherungsrechtliche Konsequenzen haben als auch die Fahrerlaubnis kosten kann (§ 69 StGB), wird dabei gerne verdrängt.

Die Hoffnung nicht entdeckt zu werden und so einer Hochstufung oder Bestrafung zu entkommen, ist oftmals einfach zu stark. Dies gilt insbesondere bei unspektakulär erscheinenden Beschädigungen, wie sie z.B. Parkplatzrempler verursachen können. Aber gerade hier lauern „versteckte Gefahren“.  Denn selbst wenn ein Fahrzeug an Blech oder Kunststoff kaum Schäden aufweist, können dahinter Sensoren oder anderen elektronische Bauteile verbaut und beschädigt worden sein. Die Folge ist, dass selbst „oberflächliche Kratzer“ Schäden im vierstelligen Bereich zur Folge haben können.  

Jeder Sachverhalt ist individuell!

Um einen Parkplatzrempler ging es auch in einem Sachverhalt, über den das Landgericht Hamburg im Juli 2023 zu entscheiden hatte. Dabei war ein unzureichend gesichert abgestelltes Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke heraus und gegen ein anderes Fahrzeug gerollt. Die Fahrerin des “Schadenstifters” war bei dem Unfall zwar nicht zugegen. Bei ihrer Rückkehr war sie aber auf den Unfall hin angesprochen worden und hatte das auch zur Kenntnis genommen. Statt das Eintreffen der Polizei abzuwarten oder die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, hatte sie sich aber vom Unfallort entfernt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob sich die Dame als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB erwiesen hatte und die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Wann ist eine Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen?

Die Frage, wann eine Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, lässt sich u.a. durch einen Blick auf die sogenannten Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB beantworten. Dies sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Vollrausch (§ 323a StGB) oder eben auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Verwirklichung einer der Katalogtaten ist aber nur indiziell. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

ALs Folge kommt es daher nicht nur auf die Höhe des Schadens (§ 69 Abs. 2 Ziff. 3 StGB), sondern auch auf Umstände an, die in der Person des Unfallverursachers liegen (vgl. z.B. LG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2007 (Az. 603 Qs 54/074).

Aber was bedeutet dies genau?

Hier geht´s zur Antwort!

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