Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied über die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten für ein Ergänzungsgutachten erstattungsfähig sind. Um die Antwort gleich vorwegzunehmen: Es kommt darauf an.
A hatte mit ihrem Kfz einen Verkehrsunfall. Im Anschluss daran beauftragte sie ein Sachverständigenbüro, um zu erfahren, was an ihrem Kfz beschädigt ist und wie hoch der Schaden ausfällt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung prüfte das Gutachten, erstellt einen Prüfbericht und zahlte die vom Sachverständigen kalkulierten Nettoreparaturkosten nur anteilig. Um diesen Kürzungen entgegenzutreten, beauftragte A wiederum ihr Sachverständigenbüro mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Prüfbericht der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Für diese Stellungnahme berechnete das Sachverständigenbüro weitere 303,27 EUR. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte außergerichtlich eine weitere Zahlung ab. A klagte den Betrag vor Gericht ein.
Das LG Saarbrücken (Urt. v. 20.2.2015, Az. 13 S 197/14) gab A teilweise Recht. Zur Begründung führte es aus:
So weit, so gut. Im Ergebnis würde dieses dafür sprechen, dass A im vorliegenden Fall die ausstehenden 303,27 EUR erstattet bekommt. Leider nicht ganz, denn:
Kosten für eine Stellungnahme des Sachverständigen zu rechtlichen Einwendungen sind nach Ansicht der Richter weder erforderlich noch erstattungsfähig. A sei anwaltlich beraten gewesen und daher auch ohne weiteres zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage. Es sei nicht notwendig gewesen, den Sachverständigen ein weiteres Mal hinzuzuziehen.
Laien können in der Regel nur schwer beurteilen, welche Bereiche in einem Prüfbericht technischer Natur und welche Einwendungen rechtlich einzuordnen sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Grenzen fließend sind. Wenden Sie sich an uns! Wir beraten Sie gern und regeln das für Sie!