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Elektromobilität – Akku Kaufen oder mieten?

Fabrikatsabhängig können Elektrofahrzeuge sowohl mit als auch ohne Akku erworben werden. Beim Kauf eines Akkus ist dessen Preis auf den des Fahrzeugs aufzuschlagen, bei der Akkumiete ist, zusätzlich zum Kaufvertrag über das Fahrzeug, ein Mietvertrag für den Akku abzuschließen. Beim Fahrzeugleasing ist der Akku in der Regel im Paket und in der Leasingrate enthalten.
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08.03.2023
ca. 3 Minuten

Sowohl der Kauf als auch die Miete des Akkus haben Vor-und Nachteile!

Wer einen Akku kauft, erwirbt nicht nur das mit dem Eigentum verbundene, uneingeschränkte Nutzungsrecht, sondern auch die mit dem Akku verbundenen Gefahren. Dies gilt sowohl für normale Abnutzung als auch Defekte außerhalb des Gewährleistungszeitraums oder der Garantiebedingungen. Zudem ist der Käufer „auf den Akku beschränkt“ und kann – selbst bei Bedarf – nicht einfach zu einem Speicher mit höherer Kapazität wechseln.

Die Miete eines Akkus bietet demgegenüber den Vorteil, dass das Risiko von Defekten beim Vermieter liegt. Ist der Akku nicht mehr vertragsgemäß nutzbar, hat der Mieter Anspruch auf einen ordnungsgemäßen Ersatz. 

Welche Variante die sinnvollere ist, hängt stark vom individuellen Einsatz, insbesondere den gefahrenen Strecken ab.

Was gilt bei Verkehrsunfällen mit gemieteter Batterie?

Diese Sonderkonstellation der gemieteten Batterie führt im Falle eines Unfalls zu einem durchaus problematischen Ergebnis von zwei Geschädigten, dem Eigentümer des Fahrzeugs und dem Eigentümer der Batterie. 

Ist die Batterie bei dem Unfall ebenfalls beschädigt worden, so greift meist eine aus dem Mietrecht gängige Formulierung in den AGB´s wonach dem Mieter es nun obliegt die Ansprüche des Vermieters an der gemieteten Batterie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Ferner muss diese Konstellation der auseinanderfallenden Eigentümer im Falle eines Unfalles auch allen Beteiligten verdeutlicht werden. So ist beispielsweise die Ermittlung des Wiederbeschaffungs– oder es Restwertes hiervon abhängig. Ebenso hat diese Konstellation Einfluss auf die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs (Stichwort 130%-Grenze). 

Dürfen Akkuvermieter den Speicher sperren?

In den USA hat Ford ein Verfahren zum Patent angemeldet, mit dem die Nutzung des Fahrzeugs, z.B. bei Zahlungsverzug, durch eine entsprechende Sperrfunktion unterbunden werden kann.

In die Praxis umgesetzt hatte das Verfahren in Deutschland bereits eine Autobank. Die Mietbedingungen für die Akkus von E-Autos enthielten eine Klausel, wonach es der Bank nach einer Kündigung des Vertrages, z.B. infolge Kundenverzugs, gestattet sein sollte, das Wiederaufladen des Akkus per Fernzugriff zu unterbinden.

Die Beurteilung des BGH ist eindeutig

Ein nach § 4 UKlaG zugelassener Verbraucherschutzverein erhielt davon Wind und klagte auf Unterlassung.

In den Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen hieß es dazu unter Ziffer XVI:

 „Die Vermieterin darf die Wiederauflademöglichkeit der Batterie unterbinden, sobald der Mietvertrag durch Zeitablauf endgültig beendet wird. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt“

Der BGH sah in der Ausgestaltung der Klausel eine einseitige Vertragsgestaltung, mit der die Bank „missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen“.

Wie das OLG Düsseldorf zuvor (Urt. v. 07.10.2021, Az. 20 U 116/20), stufte auch der BGH den Zugriff zwecks Sperrens der Auflademöglichkeit als verbotene Eigenmacht iSd § 858 Abs. 1 BGB ein und wies dies Revision der Bank zurück.

Wörtlich heißt e dazu in dem Urteil des BGH: „Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann“

Zusammenfassung

Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, ob ein Akku gekauft oder gemietet werden soll, existiert nicht. Allerdings ist festzustellen, dass das Geschäftsmodell der Akkumiete immer mehr vom Markt verschwindet. Fest steht aber, dass derjenige, der sich für eine Miete des Akkus entscheidet, keine Angst davor haben muss, dass ihm der Vermieter bei Problemen den Strom abstellt.

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