
Das Gefährdungspotential ist dabei dermaßen groß, dass beispielsweise die Schulen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen geschlossen bleiben. Die Frage, ob dies der allgemeinen Fürsorge oder vielmehr dem Umstand geschuldet ist, dass bei Schulwegunfällen die gesetzliche Unfallversicherung (§ 8 SGB VII) greift, soll hier nicht weiter vertieft werden. Dennoch sei, was zivilrechtliche Ansprüche gegen Mitschüler oder Dritte betrifft, darauf hingewiesen, dass diese daneben nur bei Vorsatz oder bei Wegeunfällen in dem Umfang bestehen, in dem der Haftungsausschluss nicht greift. Leistungen der Unfallversicherung sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen, soweit sie kongruent sind. Auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen der Verletzung von Verkehrspflichten mit Personenschäden sei hier lediglich hingewiesen.
Fest steht jedoch, dass Eisregen zu den gefährlichsten Wetterphänomenen überhaupt zählt.
Eisregen entsteht, wenn Regentropfen entweder vor dem Auftreffen auf den Boden oder beim Auftreffen auf den kalten Boden gefrieren.
Anders als bei Schnee oder normalem Regen bildet sich dann eine zwar dünne, aber spiegelglatte Eisschicht. Dies hat zur Folge, dass Fahrzeuge ins Schleudern geraten, Bremswege sich verlängern und Fußgänger stürzen und sich verletzen.
Die beste Lösung ist, das Auto stehen zu lassen und überflüssige Wege zu vermeiden. Dies gilt für Autofahrer und Fußgänger gleichermaßen. Da dies jedoch nicht immer möglich ist, müssen Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den extremen Straßenverhältnissen anpassen.
Abgesehen vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO bedeutet dies gemäß § 3 Abs. 1 StVO, dass die Geschwindigkeit den Wetterbedingungen anzupassen ist und nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird. Gemäß § 2 StVO kann dies, wenn die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs nicht mehr gegeben ist, auch für den „normalen Fahrzeugführer” so weit gehen, dass er die Fahrt unterbrechen und anhalten muss. Für Fahrzeuge mit kennzeichnungspflichtigen gefährlichen Gütern besteht diese Pflicht ohnehin.
Wer dennoch weiterfährt, sollte dabei nicht nur besonders aufmerksam und vorsichtig sein, sondern insbesondere auch auf einen entsprechend vergrößerten Sicherheitsabstand achten.
Die Rechtsprechung betont, dass gerade bei gefrierendem Regen besondere Vorsicht geboten ist.
Auch bei Eisregen gelten die allgemeinen Haftungsregeln: Kommt es zu einem Unfall, ist derjenige schadensersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt.
Das bedeutet, dass nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt.
Fahrlässigkeit wird im Straßenverkehr regelmäßig angenommen, wenn die Fahrweise vor dem Unfall nicht den Witterungsverhältnissen angepasst war. Auch die Verletzung der sogenannten doppelten Sicherungspflicht, nach der jeder Verkehrsteilnehmer zur Verhütung von Schäden beitragen muss, kann zu einer Haftung führen.
Dies gilt auch für ein mögliches Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB. Dies kann bei Unfällen infolge von Eisregen beispielsweise immer dann eine Rolle spielen, wenn der Geschädigte selbst gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Mögliche Aspekte sind eine unangepasste Geschwindigkeit oder eine ungeeignete Bereifung.
Dass bei Verstößen und Unfällen Bußgelder und Punkte drohen, sei hier lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt.
Wenn es bei Eisregen zu einem Unfall gekommen ist, muss grundsätzlich geprüft werden, ob der Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Gemeinden und Straßenbetreiber sind verpflichtet, Straßen zu räumen und bei Glätte zu streuen.
Diese Pflicht kann bei extremen Witterungsverhältnissen allerdings entfallen, wenn Streumaßnahmen ohnehin wirkungslos wären (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 01.07.2025, Az. VI ZR 357/24). Bei außergewöhnlicher Glätte können jedoch besonders intensive Maßnahmen erforderlich sein.
Der Rechtsprechung zufolge, darf das Streuen bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen “unterbleiben, falls es wirkungslos wäre und die Durchführung von Streumaßnahmen nicht wenigstens wirksame Erleichterungen für den Verkehr bewirken; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Das bedeutet aber nicht, dass er bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen regelmäßig von der Streupflicht befreit wäre. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen, und zwar auch im Hinblick auf die zeitliche Folge. Es genügt insoweit, dass das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert, mag seine abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung abgeschwächt werden.” (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.03.2023, Az. 2 U 1/23, m.w.N.).
Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die Beweislast für das Vorliegen und die schuldhafte Verletzung einer Streupflicht beispielsweise beim Geschädigten liegt und eine Streupflicht grundsätzlich nur bei „allgemeiner Glätte“ besteht, nicht bei einzelnen Glättestellen.
Eisregen erfordert von allen Verkehrsteilnehmern erhöhte Aufmerksamkeit, eine angepasste Geschwindigkeit, ausreichenden Sicherheitsabstand und konsequente Rücksichtnahme. Gleichzeitig spielen Verkehrssicherungspflichten und versicherungsrechtliche Aspekte eine zentrale Rolle. Wer vorsichtig fährt und die Regeln beachtet, kann die Risiken deutlich reduzieren.
Fazit: Eisregen ist ein ernstzunehmendes Winterrisiko. Verkehrsteilnehmer müssen besonders vorsichtig fahren und ihre Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anpassen. Gleichzeitig spielen die Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand eine zentrale Rolle. Bewusstsein, Vorsicht und die Beachtung rechtlicher Vorschriften sind entscheidend, um Unfälle und Schäden bei Eisregen zu vermeiden.
Sollten Sie aber – trotz erhöhter Sorgfalt – in einen glättebedingten Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns zeitnah!
Voigt regelt! Das gilt auch für Unfälle infolge von Eisregen und Glätte!
Titelbild: KI-generiert