Das OLG Braunschweig hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der Betroffene während der Fahrt einen Taschenrechner mit Speicherfunktion bediente (Beschl. v. 03.07.2019, Az. A. 1 Ss (OWi) 87/19).
Anders als das OLG Oldenburg (wir berichteten), demzufolge ein Taschenrechner (ohne Speicher) kein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1 a StVO ist, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, sah das OLG Braunschweig dies bei einem Taschenrechner mit Speicherfunktion als gegeben an.
Informationim Sinne des Gesetzes auch vorliegt, wenn lediglich eine Rechenoperation eingegeben und das Ergebnis anschießenden abgelesen wird, hat da Gericht ausdrücklich offen gelassen. In einem Nebensatz deutet es jedoch an, dass es auch dies als der Information dienend ansehen würde.
technikoffengehalten sei. Dies sollte gewährleisten, dass etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen werden können.
elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt istdar. In Anbetracht des Beschlusses des OLG Oldenburg, sollte dennoch nicht jeder Tatvorwurf ungeprüft hinzunehmen. Schließlich ist der Handyverstoß einem Punkt im Fahreignungsregisterverbunden. Sollte dieser das Zünglein an der Waage zum Entzug der Fahrerlaubnis sein, lohnt sich eine genauere Prüfung. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei die Erfolgsaussichten im Einzelfall erläutern.