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Ein Taschenrechner mit Speicher ist ein elektronisches Gerät zur Information

Anders als das OLG Oldenburg (wir berichteten), demzufolge ein Taschenrechner (ohne Speicher) kein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1 a StVO ist, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, sah das OLG Braunschweig dies bei einem Taschenrechner mit Speicherfunktion als gegeben an.
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26.06.2020
ca. 2 Minuten
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Das OLG Braunschweig hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der Betroffene während der Fahrt einen Taschenrechner mit Speicherfunktion bediente (Beschl. v. 03.07.2019, Az. A. 1 Ss (OWi) 87/19).
Anders als das OLG Oldenburg (wir berichteten), demzufolge ein Taschenrechner (ohne Speicher) kein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Absatz 1 a StVO ist, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, sah das OLG Braunschweig dies bei einem Taschenrechner mit Speicherfunktion als gegeben an.
Was war passiert?
Ein LKW-Fahrer war ausserorts geblitzt worden, als er einen Taschenrechner in der Hand hielt. Das Amtsgerichts Helmstedt verurteilte ihn wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 a StVO) in Tateinheit mit dem fahrlässigen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig
Das Amtsgericht Helmstedt und das OLG Braunschweig stuften Taschenrechner mit Speicherfunktion als elektronische Geräte zur Information ein. Anders als Taschenrechner ohne Speicher, würden solche mit Speicher das ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeigen, sondern zusätzlich in einem internen Speicher ablegen und vorhalten, damit es zu  einem späteren Zeitpunkt zur Information abgerufen und vom Display abgelesen werden kann.
Ob eine Information im Sinne des Gesetzes auch vorliegt, wenn lediglich eine Rechenoperation eingegeben und das Ergebnis anschießenden abgelesen wird, hat da Gericht ausdrücklich offen gelassen. In einem Nebensatz deutet es jedoch an, dass es auch dies als der Information dienend ansehen würde.
Das Gericht bezieht sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Aufzählung in der BR-Drs. 556/17, S. 17. Es ergänzt, dass die Formulierung in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO bewusst beispielhaft und nicht abschließend (BR-Drs. 556/17, S. 27), sondern technikoffen gehalten sei. Dies sollte gewährleisten, dass etwaige Neuentwicklungen ebenfalls erfassen werden können.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Der Beschluss stellt eine weitere Konkretisierung des Begriffs  elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist dar. In Anbetracht des Beschlusses des OLG Oldenburg, sollte dennoch nicht jeder Tatvorwurf ungeprüft hinzunehmen. Schließlich ist der Handyverstoß einem Punkt im Fahreignungsregisterverbunden. Sollte dieser das Zünglein an der Waage zum Entzug der Fahrerlaubnis sein, lohnt sich eine genauere Prüfung. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann dabei die Erfolgsaussichten im Einzelfall erläutern.
Das Team der ETL Kanzlei Voigt steht Ihnen gerne hilfreich zur Seite.
 
Bildnachweis: Pixabay/kaboompics

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