Um dem vorzubeugen, sollte das Fahrzeug rechtzeitig gewaschen werden. Am schnellsten und bequemsten funktioniert das in der Autowaschanlage. Doch nicht immer reicht dies aus, um den Belag vollständig zu entfernen. Eventuelle Rückstände sollten mit einem weichen, angefeuchteten Lappen eingeweicht und restlos entfernt werden. Die Nutzung der Waschanlage hat jedoch auch so ihre Tücken, wie gleich mehrere Urteile zeigen.
Das Amtsgericht Dortmund hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem eine abgerissene Antenne nachfolgende Fahrzeuge beschädigt hatte. Ein Pkw war in die Waschanlage gefahren, ohne die Antenne zuvor – wie in den allgemeinen Anweisungen gefordert – abzumontieren. Die Antenne verfing sich in den Waschbürsten und riss ab. Durch diese abgebrochene Antenne wurden die nachfolgenden Fahrzeuge beim Waschvorgang stark beschädigt.
Einer der Geschädigten wollte seinen Schaden ersetzt bekommen. Da es außergerichtlich zu keiner Einigung kam, zog er vor Gericht. Im Verfahren kam ans Licht, dass ein Mitarbeiter der Waschanlage bemerkt hatte, dass die Antenne des Pkw nicht abmontiert war. Er hatte den Fahrer zwar darauf hingewiesen, aber versäumt zu überprüfen, ob dieser die Antenne tatsächlich abmontiert hatte.
Das Gericht wertete dies als Pflichtverletzung, die zu einer Haftung des Waschstraßenbetreibers führte. Schließlich habe er den Betrieb nicht so organisiert, dass eine Schädigung seiner Kunden ausgeschlossen wird. Er habe es beispielsweise zulassen, dass der Pkw mit der Antenne in die Waschstraße fuhr.
Damit sprach das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 29.05.2018 (Az. 425 C 9258/17) dem Geschädigten Schadensersatz zu.
Auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich mit der Problematik von Waschstraßen. Dabei wurden Fahrzeuge mit den linken Rädern auf einem Schleppband durch die vollautomatisierte Waschanlage gezogen, während die rechten Räder frei rollten.
Ohne Veranlassung betätigte der Fahrer eines der Fahrzeuge die Bremse, sodass das Fahrzeug vom Schleppband geriet und stehen blieb. Der dahinter fahrende Geschädigte wurde mit seinem Wagen durch das Schleppband auf das stehende Fahrzeug aufgeschoben, ebenso wie der nachfolgende Pkw auf den Geschädigten. Der Geschädigte wollte seinen Schaden ersetzt wissen und zog gegen den Waschanlagenbetreiber vor Gericht.
Das Amtsgericht Wuppertal gab dem Geschädigten Recht. Der Betreiber ging in Berufung – mit Erfolg: Das Landgericht Wuppertal hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Geschädigten an den Bundesgerichtshof (BGH).
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es zu den Schutzpflichten eines Waschanlagenbetreibers gehört, Kundenfahrzeuge während des Waschvorgangs vor Beschädigungen zu schützen. Allerdings könne damit nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden. Vielmehr sei zu prüfen, was dem Betreiber zugemutet werden könne. Technische und personelle Maßnahmen seien weder üblich noch zumutbar oder verhältnismäßig.
Wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage jedoch – wenn auch selten – die notwendigen Verhaltensregeln nicht einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Deshalb trifft den Betreiber einer Waschanlage die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Da das Landgericht dies nicht aufgeklärt hatte, hob der BGH mit Urteil vom 19.07.2018 (Az. VII ZR 251/17) die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.
In dem Urteil des OLG Oldenburg vom 4. September 2018 (Az. 1 Ss 83/18) ging es um eine etwas andere Frage. Eine Nutzerin war mit der Aufschrift „Ausfahrt” auf der falschen Seite in die Waschanlage eingefahren. dabei stieß sie stark gegen das Portal gestoßen, sodass dieses wackelte. Beim Zurücksetzen aus der Waschanlage stieß sie zwei weitere Male dagegen. Hierdurch brachen nicht nur die Bürsten teilweise ab, sondern auch ein Schlitten der Anlage wurde verbogen.
Als sie von einer Mitarbeiterin angesprochen wurde, verneinte die Fahrerin, etwas beschädigt zu haben, und fuhr davon, ohne ihre Personalien zu hinterlassen. Im weiteren Verlauf wurde gegen die Fahrerin ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) eingeleitet. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte sie daraufhin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, entzog ihr die Fahrerlaubnis und zog den Führerschein ein. Zudem wurde eine Sperre von neun Monaten verhängt, in denen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden konnte.
Dagegen wandte sich die Fahrerin an das OLG. Dieses bestätigte jedoch das Urteil des Amtsgerichts und führte aus: „Steht – wie im vorliegenden Fall – die Benutzung der Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet, gehört der vom Kunden zu befahrende Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Damit lag ein Unfall im Straßenverkehr vor und die Regelung zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort war anwendbar.“
Sollte es zu einem Schaden in, an oder durch die Waschanlage kommen, wird die Haftung oft bestritten. In einem solchen Fall ist eine gute Dokumentation der Umstände von großer Bedeutung für die weitere Regulierung.
Die Bandbreite der Entscheidungen zu rechtlichen Fragen zeigt, dass es keine pauschale Antwort gibt.
Am besten kontaktieren sie uns und lassen sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten.
Auch hier gilt: Voigt regelt!
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