Aktuell sind wieder vermehrt Gespanne unterwegs, bei denen der Anhänger ein grünes Kennzeichen trägt. Da nicht durchgängig bekannt ist, was es damit auf sich hat und auch manch ein Halter, in Bezug auf den zulässigen Verwendungszweck, unsicher ist, möchten wir das Thema hier etwas näher beleuchten.
Grundsätzlich und unabhängig von der Bauart, kann jeder Anhänger ein grünes Kennzeichen erhalten. Entscheidend ist die Schlüsselung des Anhängers in dem Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
, das beim Kraftfahrtbundesamt geführt wird.
Was dies bedeutet, sei anhand zweier baugleicher, identisch eingesetzter Bootsanhänger erläutert, bei denen nur die Schlüsselnummern voneinander abweichen.
In den Papieren des ersten Anhängers stehen in Feld J die Ziffern 62,63 oder 68. In Feld (4) ist es 1800 und in der ersten Zeile steht ANH, SANH oder SDAH BOOTSTRANSPORTER. Dieser Anhänger kann nur normal und mit schwarzen Kennzeichen zugelassen werden.
Die Abkürzungen ANH, SABH und SAH bezeichnen den Typ des Anhängers. ANH steht für GEWÖHNLICHER ANHÄNGER
, SANH für SATTELANHÄNGER und SDAH für STARRDEICHSELANHÄNGER.
In den Papieren des zweiten Anhängers lauten die Ziffern in Feld in Feld J 83, 84 oder 85, in Feld (4) 0100 oder 0200. Zudem steht in der ersten Zeile, nach der Bezeichnung des Anhängertyps, F.SPORTGERAETE
bzw. F.TIERE Z.SPORTZW
. Dieser Anhänger ist, als Spezialanhänger nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) FZV
zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke für das grüne Kennzeichen geeignet.
Wer sich einen Anhänger z.B. für den Transport von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke kaufen möchte, sollte daher nicht nur auf die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, sondern auch auf die Schlüsselnummer achten. Eine Umschlüsselung ist zwar grundsätzlich möglich, verursacht aber vermeidbaren Aufwand und Kosten.
Wenn der Anhänger mit einem grünen Kennzeichen zugelassen worden ist, ist er zwar von der Steuerpflicht befreit (§ 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz). Die zulässige Verwendung ist aber zwingend vorgegeben und Verstöße gegen den Verwendungszweck werden als Steuerhinterziehung verfolgt. Die Zweckentfremdung eines Pferdehängers (z.B. für Umzugszwecke) kann daher schnell mehr kosten als ein Mietanhänger. Aber es gibt auch Grenzfälle. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, darf der Anhänger nur ausschließlich
im Rahmen des eingetragenen Zwecks verwendet werden. Bei enger Betrachtung bedeutet dies, dass auf dem Bootsanhänger ausschließlich das – bestenfalls mit notwendiger Ausrüstung beladene – Boot transportiert werden darf. Die berühmte Bierkiste kann hier bereits zum Verhängnis werden. Neben Art und Menge des Ladeguts spielt aber auch das Ermessen des kontrollierenden Beamten eine entscheidende Rolle. Wie er dieses ausübt, dürfte maßgeblich dadurch beeinflusst werden, ob die transportierten Gegenstände mit dem Einsatz des Bootes als Sportgerät vereinbar sind oder nicht. Wo der Beamte bei einer Campingausrüstung noch ein Auge zudrückt, kann dies bei Umzugsgut ausgeschlossen sein.
Unabhängig von den steuerrechtlichen Aspekten, kann aber auch anderweitig Ungemach drohen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ladung nicht hinreichend gesichert ist.
Wenn etwas im Boot transportiert wird, muss es – wie im Wohnwagen oder Wohnmobil – so geschehen, dass die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist. Für Anhängelasten und die zulässige Höchstgeschwindigkeit gelten dieselben Bestimmungen, wie für normale Anhänger auch.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Wer einen Anhänger mit grünem Kennzeichen besitzt, sollte nicht nur die verkehrs-, sondern auch die zulassungsrechtlichen Besonderheiten beachten. Es lohnt sich nicht, ein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren, nur um z.B. die Kosten der Anmietung eines Anhängers für den Umzug zu sparen. Die Vorschriften zu Ladungssicherung sind in jedem Fall zu beachten.
Wenn Sie all dies beachtet haben, es aber dennoch zu Problemen kommen sollte, sprechen Sie mit uns!
Voigt regelt!
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