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Es war spät und das Auto stand an der Wand!

Einer Pressemittelung der Polizei Rheinland-Pfalz zufolge, war ein Autofahrer in der Nacht vom 29./30.01.24 auf der B 38 unterwegs gewesen, als er am Ortseingang Oberotterbach in einer scharfen Linkskurve aufgrund überhöhter Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab kam. Die Fahrt endete an der Fassade eines Bürogebäudes.
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02.02.2024
ca. 2 Minuten
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Nach dem Unfall 6 Kilometer gelaufen!

Statt die Polizei oder eine andere Person zu benachrichtigen oder an der Unfallstelle zu warten, ließ der Fahrer das stark beschädigte Fahrzeug zurück und entfernte sich von der Unfallstelle. Nachdem er am nächsten zur Unfallstelle zurückgekehrt war, seinen Pkw aber nicht mehr an der Unfallstelle auffinden konnte, meldete er sich bei der Polizei.

Seinen Angaben zufolge, hatte er zum Unfallzeitpunkt gegen 22:10 Uhr kein Mobiltelefon dabei. Er lief daher circa 6 Kilometer in eine grenznahe Stadt nach Frankreich und wollte sich am nächsten Morgen um die Schadensregulierung kümmern. Der Gesamtschaden wird auf mehrere 10-tausend Euro geschätzt.

Ein Fall von Unfallflucht?

Angesichts der Einleitung eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt sich die Frage:

Wann und wie lange muss an einer Unfallstelle gewartet werden?

Laut § 142 Abs. 1 StGB darf sich eine unfallbeteiligte Person erst dann vom Unfallort entfernen, nachdem sie

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Wer sich nach Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Was das für den zugrundeliegenden Sachverhalt bedeutet, soll hier nicht beantwortet werden.

Der Einzelfall entscheidet!

Entscheidend dafür, wie lange an der Unfallstelle gewartet werden muss, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Übergreifend gilt aber, dass wenn sich ein Unfallverursacher von der Unfallstelle entfernt hat, er so schnell wie möglich Kontakt zu einer Polizeidienststelle aufnehmen sollte, um die Meldepflicht unverzüglich zu erfüllen. Im Zweifelsfall ist eine angemessene Zeit an der Unfallstelle zu warten.

Einen guten Überblick geben die Ausführungen unter den Links

Unfallflucht,

Wartepflicht nach Verkehrsunfall,

Wie lange muss in der Dunkelheit – bei Schnee und Eis – an einer Unfallstelle gewartet werden?

Fazit

Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort können nicht nur gravierende straf-, sondern auch führerschein- und versicherungsrechtliche Probleme drohen.

Sollten Sie daher – aus welchem Grund auch immer – nach einem Unfall nicht abgewartet, sondern sich von der Unfallstelle entfernt haben, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz, Polizeidirektion Landau

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