Pünktlich zu Ferienbeginn und Bettenwechsel starten heute vielerorts mehr oder weniger stark beladene PKW, Wohnmobile und Wohnwagengespanne in den Urlaub oder befinden sich auf der Rückreise.
Je nach Ziel der Reise und Größe der Reisegesellschaft, sind dabei viele Fahrzeuge bis an die Grenze des Machbaren beladen. Hinsichtlich der Stauung und Sicherung im PKW sei an dieser Stelle auf den Artikel Unterschätzte Gefahr: Gepäck sicher im Auto verstauen und die dort beschriebenen Grundlagen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten hingewiesen. Allerdings sind bei der Fahrt mit Dachgepäckträgern, Wohnmobilen und Anhängern weitere Punkte zu beachten, damit die Fahrt in den Urlaub nicht schon nach der ersten Vollbremsung oder in einer Polizeikontrolle endet.
Das höchstzulässige Gesamtgewicht sollte eingehalten werden
Einer der am häufigsten anzutreffenden Verstöße ist die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts. Frei nach dem Motto wo Raum ist, ist auch Platz für Ladung,
wird das Reisegefährt oftmals so lange beladen, bis nichts mehr hineingeht. Allerdings geht diese, in Hinblick auf die Sicherheit durchaus zu begrüßende, formschlüssige Stauung oftmals mit einer erheblichen Gewichtszunahme einher. Bei Wohnmobilen führen zudem regelmäßig gefüllte Wassertanks zu einer Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts.
Was bei ein paar Gramm nicht weiter ins Gewicht fällt, kann bei einer erheblichen Überladung nicht nur bußgeld-, sondern auch fahrzeugtechnisch erhebliche Konsequenzen haben. So wie die Bremsanlage das Fahrwerk dem Fahrzeuggewicht, sind auch der der Schwerpunkt des Fahrzeugs und die Parameter der Assistenzsysteme so berechnet, dass selbst extreme Fahrmanövern gemeistert werden können. Dies ändert sich jedoch, wenn sich der Schwerpunkt des Fahrzeugs ladungsbedingt nach oben verlagert und das Fahrzeug im Kurvenbereich sowie bei Seitenwind anfälliger wird.
Die Windlast ist nicht zu unterschätzen
Wer mit Dachboxen und Fahrradträgern unterwegs ist, sollte die vom Hersteller angegebene Höchstgeschwindigkeit (in der Regel 130 km/h) nicht überschreiten. Denn abgesehen davon, dass Dachboxen dem Auto einen gewissen Auftrieb geben können, steigen mit zunehmender Geschwindigkeit sowohl die Windlast als auch der Kraftstoffverbrauch erheblich an.
Die Beeinträchtigung durch Windlasten betrifft übrigens nicht nur Dach- sondern auch am Heck montierte Fahrradträger. Da die Fahrräder in der Regel seitlich leicht überstehen, sind die überstehenden Teile der Rades dem vollen Winddruck ausgesetzt. Abhängig vom Typ des Fahrrades, der Intensität des Winddrucks und der Konstruktion des Trägers, sind daher sowohl Schäden am Fahrrad als auch am Träger möglich. Auch ein Abfallen kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Stützlast der Anhängerkupplung ist zu beachten
Die Stützlast der Anhängerkupplung sollte man nicht nur im Anhängerbetrieb beachten, auch wenn sie hier von besonderer Bedeutung ist. Schließlich werden die Vorderräder bei einem herabgedrückten Heck entlastet. Dies wiederum führt zu einer verminderten Bodenhaftung und einer Beeinträchtigung der Steuerbarkeit des Zugfahrzeugs. Abgesehen davon kann – je nach Bauart und Höhe der Überschreitung – die Zugdeichsel des Anhängers beschädigt werden.
Aber auch wer mit einem – auf der Anhängerkupplung montierten – Fahrradträger unterwegs ist, sollte die angegebene Stützlast nicht überschreiten. Da Pedelecs in der Regel zwischen 13 und 25 kg wiegen und auch der Träger ein Eigengewicht hat, kann die Grenze schnell erreicht oder überschritten sein. Es ist daher empfehlenswert das Gewicht vor der Fahrt, z.B. durch den Ausbau des Akkus (falls möglich) zu reduzieren.
Welche Konsequenzen drohen?
Abgesehen davon, dass die Polizei die Weiterfahrt untersagen kann, wenn sie feststellt, dass die Ladung nicht hinreichend gesichert oder das Fahrzeug überladen ist, drohen auch Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister.
Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, beginnt das Verwarngeld bei 35 Euro. Für den Fall dass der kontrollierende Beamte die Auffassung vertritt, dass die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (siehe Ziff. 122608; § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 102.2.1 BKat; § 19 OWiG), können 60 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister fällig werden. Zudem kann die Weiterfahrt untersagt werden, bis die Ladung hinreichend gesichert ist. Kommt es zu einem Unfall, drohen 75 Euro und ebenfalls ein Punkt.
Das Bußgeld ist gestaffelt
Für die Überladung gilt, dass ab einer Überladung von 20% mit einem Punkt in Flensburg zu rechnen ist. Das Bußgeld beträgt gestaffelt ab 5% = 10 €; 10% = 30 €; 15% = 35 €; 20% = 95 €, 25 % = 140 € sowie über 30 % = 235 €. Die Werte beziehen sich auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen. Im Schadenfall können zudem Konsequenzen infolge grober Fahrlässigkeit drohen.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Wir von der Kanzlei Voigt wünschen Ihnen, dass Sie nicht nur Ihren Urlaub genießen, sondern ihn auch ohne Komplikationen und unbeschadet überstehen. Überprüfen Sie daher vor Fahrtbeginn, die Einhaltung der zulässigen Gewichte und während Fahrt den Sitz von Ladung und Sicherung. Längere Fahrten sollten nicht am Stück, sondern in Etappen durchgeführt werden. Die zwischen den einzelnen Abschnitten liegenden Pausen eignen sich hervorragend zur Kontrolle.
Sollte es dennoch zu Komplikationen kommen, stehen wird Ihnen zur Seite. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – durchaus Sinn macht, weder Bußgeldbescheide unwidersprochen hinzunehmen, noch etwaige Kürzungen der Versicherung im Schadenfall zu akzeptieren.
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Aktualisiert: 24.06.2022