Der 1. Mai naht und vielerorts wird in alter Tradition ein Maibaum aufgestellt. Wer beim Transport zum Zielort gegen Verkehrsvorschriften verstößt, für den kann es teuer enden. Wie Sie den Maibaum sicher transportieren und Bußgelder vermeiden, erfahren Sie hier.
Transportvorschriften beachten
Beim Transport eines Maibaums gelten dieselben Vorschriften wie bei jedem Transport. Maßgeblich ist dabei vor allem § 22 StVO:
- Während des Transportes müssen die Bäume so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen oder herabfallen können. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 35 Euro rechnen. Wird durch die falsche Ladungssicherung jemand gefährdet oder kommt es gar zum Unfall, werden 60 bzw. 75 Euro Bußgeld fällig und ein Punkt in Flensburg kommt hinzu.
- Auch darf das Fahrzeug zusammen mit dem Maibaum nicht breiter als 2,55 m sein – andernfalls droht hier ein Verwarngeld von 20 Euro. Wird ein PKW eingesetzt, ist die zulässige Breite gar auf 2,50 m begrenzt (§ 32 StVZO).
- Ebenso darf eine Höhe von 4,00 m nicht überschritten werden, sonst werden ebenfalls 20 Euro fällig. Überschreitet die Höhe sogar 4,20 m, verdoppelt sich das Verwarngeld auf 40 Euro.
- Grundsätzlich darf der Baum auch nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Einzige Ausnahme: Wenn das Fahrzeug höher als 2,50 m ist, dann darf der Baum 50 cm über das Fahrzeug hinausragen. Wer hiergegen verstößt, darf sich ebenfalls auf ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro einstellen.
- Ein hoher Maibaum erfordert eine gewisse Höhe. Für den Transport gilt jedoch zu bedenken, dass das Fahrzeug samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein darf. Wer längere Stämme transportieren möchte, muss mit einem Verwarngeld von 20 Euro rechnen. Dabei darf der Stamm bis zu 1,50 m nach hinten hinausragen – bei Fahrstrecken unter 100 km sogar 3,00 m. Ragt der Stamm weiter hinaus, werden 20 Euro Verwarngeld fällig. Wenn jedoch mehr als 1,00 m nach hinten hinausragen, muss dies durch eine 30 mal 30 cm große, auseinandergehaltene rote Fahne, ein gleich großes Schild oder einen zylindrischen Körper (z.B. Eimer) mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm kenntlich gemacht werden – andernfalls droht ein Verwarngeld von 25 Euro.
- Auch darf der Baum Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges nicht verdecken. Ragt die Ladung mehr als ein Meter über die Rückstrahler des Fahrzeuges nach hinten hinaus, ist sie durch eine Fahne bzw. bei Dunkelheit durch eine Leuchte mit rotem Licht kenntlich zu machen. Für Verstöße gegen die Beleuchtungspflicht (§ 17 StVO) droht ein Verwarngeld zwischen 10 und 35 Euro.
- Ebenso wenig darf das Kennzeichen verdeckt werden (§ 23 StVO), was sonst zu einem Verwarngeld von 5 Euro führen kann.
Und darüber hinaus?
Wer die Fahrerlaubnisklasse L oder T besitzt, darf entsprechende Fahrzeuge nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Nicht erfasst sind davon das Maibaumsetzen
. Ebenso wenig dürfen Personen auf der Ladefläche oder einer Zugmaschine ohne Sitzgelegenheiten transportiert werden. Hier droht neben einem Verstoß gegen § 21 StVO und 5 Euro Verwarngeld auch noch ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Wenn es zum Schaden kommt?
Der Fahrer ist für den sicheren Transport verantwortlich. Kommt es durch einen unsachgemäßen Transport zu Schäden an anderen Fahrzeugen, dürfte die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Allerdings könnte sie sich – je nach Umständen des Einzelfalls – mit Regressansprüchen an den Fahrer wenden.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Wir wünschen Ihnen einen sicheren Transport und gutes Gelingen. Falls Sie beim Transport dennoch aus dem Verkehr gezogen wurden oder dabei verunfallt sind, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.