Bei der Kontrolle eines Fahrzeugtransports stellten Zollbeamte einer Friedrichshafener Kontrolleinheit zu Wochenbeginn auf der Autobahn 96 in Höhe Sigmarszell fest, dass auch ein schwer beschädigtes Fahrzeug geladen war.
Aufgrund des Schadenbildes kamen die Beamten daher nicht umhin, das Fahrzeug als Abfall im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Abs. 5 vom 14.06.2006 einzustufen, der gemäß § 15 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) ordnungsgemäß nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen gewesen wäre.
Da der Transport von Abfällen , d.h. dessen Verbringung oder Durchfuhr erst erfolgen darf, nachdem die schriftlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort und ggf. der für die Durchfuhr zuständigen Behörden vorliegen und die erteilten Auflagen erfüllt sind (siehe: Zoll online – Einfuhr), hätten die entsprechenden Dokumente vorgelegt werden müssen. Die dies nicht der Fall war, musste das Fahrzeug in die Schweiz zurück transporteiert werden.
Der Schweizer Exporteur und der polnische Käufer, der das Schrottauto über die Grenze gebracht hat, müssen sich nun wegen illegaler Abfallverbringung verantworten. Für den Käufer bedeutet dies, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland wegen eines Bannbruchs gemäß § 372 AO, der eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, verantworten muss. Der Schweizer Exporteur muss in der muss mit einer Busse nach Art. 120 ZG (Schweizer Zollgesetz) rechnen.
Ob das Schrottfahrzeug direkt bei einem Händler ober über eine Restwertbörse gekauft wurde, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber dass – zumindest für private Geschädigte – beim Verkauf eines Totalschadens ohnehin nur die Gebote des regionalen Marktes beachtet werden müssen!
In einem Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 29.03.2023, Az. 61 C 183/22 heißt es z.B. der Geschädigte sähe sich dem Risiko ausgesetzt, „gegebenenfalls vor polnischen Gerichten Ansprüche geltend machen zu müssen, in Polen zu vollstrecken oder sich seinerseits vor polnischen Gerichten gegen Ansprüche des Ankäufers verteidigen zu müssen. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich im Rahmen der Restitution in eine fremde Rechtsordnung zu begeben oder sich der Gefahr ausgesetzt zu sehen, in dieser fremden Rechtsordnung in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt auch angesichts des in Deutschland anzunehmenden Verbrauchergerichtsstands. Gleichermaßen kann er nicht gezwungen werden, seinen Vertragspartner ggf. in Polen ausfindig machen zu müssen.“
Bildnachweis: Hauptzollamt Ulm