BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 – VII ZR 157/24
Anders als im dem BGH-Urteil vom 21.11.2024 (VII ZR 39/24) zugrundeliegenden Sachverhalt musste der Betreiber der Waschanlage hier aber nicht für den Schaden haften.
Zunächst stellte der BGH fest, dass bei dem Vertrag mit dem Betreiber einer Autowaschanlage ein Werkvertrag vorlag. Im Zentrum stand daher die Frage, ob der Betreiber möglicherweise gegen eine ihm obliegende Schutzpflicht gegenüber dem Benutzer der Waschanlage verstoßen haben könnte (§§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB). Dies wäre der Fall gewesen, wenn er die notwendigen Hinweise zur Benutzung nicht gegeben hätte. Das konnte der BGH aber nicht feststellen.
Denn Betreiber von Autowaschanlagen müssen nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten, sondern die Benutzer auch angemessen über Verhaltensregeln informieren, um deren Rechtsgüter zu schützen, d. h. Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2018 – VII ZR 251/17; Urt. v. 05.10.2004 – VI ZR 294/03).
Indem der Betreiber der Waschanlage darauf hinwies, dass die Benutzer die Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers zur Benutzung der Waschstraße unbedingt beachten sollten und Tank- und Wartungsklappen vor der Einfahrt sicher verriegelt sein müssten, hatte er diese Pflicht erfüllt.
Ungeachtet dessen hätte dem Betreiber der Waschanlage aber vorgeworfen werden können, dass er das Fahrzeug nicht abgewiesen hat. Hierfür hätte der Benutzer allerdings beweisen müssen, dass das Problem der Tankklappe bekannt war. Dies konnte ebenso wenig nachgewiesen werden wie Umstände, die zu einer besonderen Schutzpflicht geführt hätten (BGH, Urt. v. 21.11.2024 – VII ZR 39/24; v. 22.10.2008 – XII ZR 148/06; v. 28.04.2005 – III ZR 399/04).
Dasselbe galt für das Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien, in der der Betreiber der Waschanlage dem Kunden eine verschuldensunabhängige Garantie für die Unversehrtheit des Fahrzeugs gegeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24 m. w. N.).
Da weder ein Verschulden des Betreibers der Waschanlage noch eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend vorlag, dass Schäden bei der Benutzung der Waschanlage ausgeschlossen seien, und da der BGH die Auffassung vertrat, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) gewahrt war, weil im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht war, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält, lehnte der BGH eine Haftung des Betreibers der Waschanlage ab.
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