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Aufnahmen einer Dash-Cam oder On-Board-Kamera können verwertbar sein (LG München I, Beschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16).

In einem amtsgerichtlichen Verfahren war der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Der Kläger beantragte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst gefertigten Aufnahmen einer Dashcam. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, weil es die Aufzeichnungen einer Dashcam für nicht zulässig hielt und wies die Klage letztlich ab, weil der Kläger den […]
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15.11.2016
ca. 2 Minuten
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In einem amtsgerichtlichen Verfahren war der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Der Kläger beantragte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst gefertigten Aufnahmen einer Dashcam. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, weil es die Aufzeichnungen einer Dashcam für nicht zulässig hielt und wies die Klage letztlich ab, weil der Kläger den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht beweisen konnte.

Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein und das zuständige Landgericht München I liess mit Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 (17 S 6473/16)  nunmehr wissen, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen

Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt vielmehr eine sehr umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Bei dieser Abwägung ginge es um die zentrale Frage, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung und somit Überwachung stattfinde, sowie ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnung innerhalb bestimmter Zeiträume erfolge. Wenn diese Voraussetzungen erfüllte seien dann sei die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, welches analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

 

Kanzlei-Voigt-Tipp:

Dashcams sind in den Straßen Russlands und Osteuropas kaum noch wegzudenken und erfreuen sich auch hierzulande wachsender Beliebtheit. Die Frage nach der Verwertbarkeit solcher Aufnahme in Gerichtsverfahren wird von den Gerichten bislang uneinheitlich entschieden, es ist aber eine leichte Tendenz dahin festzustellen, dass diese Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen doch zulässig sind. Hierbei ist wohl im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob durch DashCam-Videos das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Dritten verletzt sind. Das Veröffentlichen von Videos, auf denen andere Personen ohne deren Einverständnis zu erkennen sind, kann empfindlich bestraft werden. Fragen Sie daher von Anfang an einen Experten.

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