BGH Urteil vom 17. 11.2023, Az. V ZR 192/22
Der BGH hat entschieden, zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen.
Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Ein Grundstücksbesitzer ist deshalb nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.
Grundstücksbesitzer sind allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen. Dies gilt zumindest dann, die Nichtunterrichtung zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.
Der Erstattungsanspruch ist auf den Zeitraum begrenzt, bis der Halter die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Danach anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von herausverlangt hatte war der Anspruch auf Verwahrkosten auf 75 € begrenzt.
Ein Anspruch auf den Ersatz von Verwahrkosten kann nach § 304 BGB auch darüber hinaus bestehen. Die ist dann der Fall, wenn der Halter das Fahrzeug zwar herausverlangt aber nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 190/2023 vom 17.11.2023