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BGH: Parkzeitüberschreitung rechtfertigt sofortiges Abschleppen

BGH-Urteil vom 19.12.2025, Az. V ZR 44/25

Wer die Parkzeit überschreitet, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug im Zweifel sofort abgeschleppt wird!
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02.02.2026
ca. 4 Minuten
Orange Abschleppwagen hebt schwarzes Auto an.

Parkraumbewirtschaftung als Dauerbrenner

Die Gerichte müssen sich nicht erst seit der zunehmenden Verbreitung der privaten Parkraumbewirtschaftung auf Supermarkt- und Einkaufszentrumsparkplätzen mit der Frage auseinandersetzen, ob dort parkende Fahrzeuge, die die zulässige Höchstparkdauer überschritten haben, abgeschleppt werden dürfen und wer die Kosten dafür zu tragen hat.

Eine der letzten diesbezüglichen Entscheidungen ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2025. Demnach sind die Betreiber privater Parkplätze dazu berechtigt, unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abzuschleppen bzw. abschleppen zu lassen.

Der Fall: Parkschein abgelaufen, Fahrzeug abgeschleppt

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die spätere Klägerin ihr Auto auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und einen Parkschein gelöst. Nachdem sie die bezahlte Parkzeit überschritten, aber keinen neuen Parkschein gelöst hatte, ließ die Parkplatzbetreiberin das Auto abschleppen.

Die Klägerin erhielt es erst zurück, nachdem sie die Abschleppkosten in Höhe von 587,50 Euro bezahlt hatte. Vor Gericht vertrat sie die Auffassung, das Geld sei wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

Parkzeitüberschreitung = verbotene Eigenmacht

Die Instanzgerichte und der BGH sahen das anders. Ihrer Auffassung nach bestand für die Zahlung durchaus ein Rechtsgrund.

Denn da nach Ablauf der bezahlten Parkzeit verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB vorlag, durfte das Fahrzeug abgeschleppt werden. Grundlage für die Die Pflicht zur Kostentragung war dabei die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Parkscheine begründen kein unbegrenztes Besitzrecht

Der zuvor gelöste Parkschein änderte daran nichts. Zwar habe das Abstellen des Fahrzeugs und das Lösen eines Parkscheins einen Mietvertrag über einen Stellplatz begründet.

Die durch diesen Vertrag begründete Besitzüberlassung, d.h. die Zustimmung des Parkplatzbetreibers zum Abstellen des Fahrzeugs, war aber von vornherein auf den durch die Zahlung der Parkgebühr umfassten Zeitraum beschränkt. Das Abstellen des Fahrzeugs über das abgedruckte Parkzeitende hinaus erfolgte daher ohne Zustimmung des Parkplatzbetreibers zur weiteren Nutzung des Grundstücks.

Keine Besitzgarantie bei Parkplätzen

In seinem Urteil betont der BGH, dass bei der kurzzeitigen Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes keine unbedingte Besitzverschaffung geschuldet ist. Im Gegensatz zu klassischen Mietverhältnissen, wie sie bei der Gebrauchsüberlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen üblich sind, handelt es sich bei der „Parkplatzmiete“ um ein anonymes Massengeschäft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Besitzschutzansprüche aus § 859 BGB durchaus neben vertraglichen Ansprüchen bestehen können, aber eben nicht hinter diese zurücktreten.  Klare und einfach durchsetzbare Regeln sind hier aus Gründen der Praktikabilität unverzichtbar.

Wer sein Fahrzeug länger als erlaubt abstellt, sich daher so behandeln lassen, als hätte er von Anfang an unbefugt geparkt.

Die Dauer der Parkzeitüberschreitung ist unerheblich

Der Zeitraum der Überschreitung spielt bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle. Wer die Parkzeit, egal ob geringfügig oder länger, überschreitet und unabhängig davon, ob eine Verlängerung theoretisch möglich gewesen wäre, handelt nach Ablauf der Parkzeit ohne die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung, vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2016, Az. V ZR 102/15; v. 18.12.2015, Az. V ZR 160/14).

Da § 858 Abs. 1 BGB kein Verschulden voraussetzt, kommt es allein darauf an, dass die Bedingung für die Besitzüberlassung nicht mehr erfüllt ist. Hier verhält es sich dann wieder wie im normalen Mietrecht.

Besteht eine Wartepflicht vor dem Abschleppen?

Für den Vermieter (hier: den Parkplatzbetreiber) besteht grundsätzlich keine Wartepflicht. Das Gesetz erlaubt vielmehr eine sofortige Selbsthilfe durch Abschleppen (§ 859 Abs. 3 BGB). Dies gilt aber nur, solange, dass Abschleppen nicht unverhältnismäßig ist. Entscheidend ist der Einzelfall.

Auch der Fahrzeughalter kann haften!

In Hinblick auf den oft gehörten Einwand, dass der Vertrag ja nicht mit dem Halter, sondern nur  mit dem Fahrer zustande gekommen sei, sei darauf hingewiesen dass die Rechtsprechung hier eben nicht nur der Fahrer, sondern regelmäßig auch der Halter als Zustandsstörer in der Haftung sieht, wenn er den Fahrer nicht benennt (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19).

Welche Kosten sind zu ersetzen?

Quasi ergänzend bestätigt der BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 17. November 2023 (Az. V ZR 192/22). Demnach zählen zu den ersatzfähigen Kosten einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern alle erforderlichen Kosten, insbesondere auch die der anschließenden Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs.

Diese dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs und sind vom Störer zu ersetzen. Der Grundstücksbesitzer darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben und ist nicht verpflichtet, es auf einen öffentlichen Parkplatz umzusetzen.

Parkplatzbetreiber müssen informieren!

Allerdings muss der Parkplatzbetreiber den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unverzüglich über den Abschleppvorgang informieren. Tut er dies nicht und verzögert sich dadurch die Herausgabe, kann dies zu einer Kürzung des Kostenersatzanspruchs führen. Zudem ist der Anspruch auf Verwahrkosten zeitlich begrenzt. Er endet grundsätzlich mit dem Herausgabeverlangen des Halters. Danach anfallende Kosten sind nur unter den Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§ 304 BGB) ersatzfähig.

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Halter das Fahrzeug zwar herausverlangt aber nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert.

Fazit: Klare Stärkung der Parkplatzbetreiber

Das aktuelle Urteil stärkt Grundstückseigentümer und Parkplatzbetreiber. Wer die Parkzeit überschreitet, begeht verbotene Eigenmacht und riskiert – unabhängig von Dauer oder Verschulden sofortiges Abschleppen für Abschleppen und Verwahrung tragen.

Für die Kosten der Feststellung einer Besitzstörung durch Parkraumüberwachung gilt dies, wegen des fehlenden Bezugs zur konkreten Störung aber ebenso wenig, wie für Bearbeitungs- und Inkassokosten. Dies gilt selbst dann nicht, wenn eine Kostenpauschale für die Tätigkeit des Unternehmers „vereinbart“ wurde (BGH, Urt. v. 04.07.2014, Az. V ZR 229/13; v. 02.12. 2011, Az. V ZR 30/11).

Titelbild: KI-generiert

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