Das LG hatte sich am 27.03.2018 mit der Frage zu befassen, ob die Ab- und Anmeldekosten nach einem unfallbedingtem Totalschaden auch bei Geltendmachung eines Pauschalbetrages zu erstatten sind.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls und spätere Kläger, machte – neben anderen unfallbedingten Schadenspositionen – Ummeldekosten in Höhe von 150 Euro geltend. Dies erfolgte pauschal und ohne Nachweis der Verwaltungsgebühren im Detail.
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich
Ob und in welcher Höhe Ab- und Anmeldekosten pauschal geltend gemacht werden können oder ob eine Erstattung nur gegen konkreten Nachweis der tatsächlich angefallenen Verwaltungsgebühren verlangt werden kann wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Einer Auffassung nach sind die Gebühren für An- und Abmeldung dem Geschädigten nur zu ersetzen, wenn er sie konkret dargelegt hat. Dem Geschädigten sei es ohne weiteres möglich die Kosten konkret darzulegen. Eine Pauschalierung sei daher nicht gerechtfertigt (OLG Köln, Urt. v. 19.06.1991, Az.: 2 U 1/91; OLG München, Urt. v. 07.12.2007, 10 U 4653/07; LG Frankenthal, Urt. v. 23.10.2013, 2 S 261/12; AG Dortmund, Urt. v. 21.09.2011, 427 C 3676/11).
Der Gegenansicht zufolge, genügt die pauschalierte Geltendmachung der Ab- und Anmeldekosten, ohne dass der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen muss. So haben beispielsweise das AG Ravensburg Urt. v. 19.12.2000, Az.: 12 C 1383/02; LG Magdeburg Urt. v. 19.05.2010, Az.: 5 O 415/08 sowie Urt. v. 28.09.2010, Az.: 10 O 299/10 jeweils pauschal 75 Euro Ab- und Anmeldekosten zugesprochen.
Auch das LG Duisburg spricht pauschale Ab- und Anmeldekosten zu
Das LG Duisburg ist in seiner Entscheidung ebenfalls der Auffassung, dass die Kosten geschätzt werden können. Dementsprechend hat es dem Kläger Ersatz für Ab- bzw. Anmeldekosten zugesprochen, ohne von ihm einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten einzufordern. Da es von der Unaufklärbarkeit des tatsächlichen Unfallgeschehens ausging und ein jeweils hälftiges Verschulden sah, sprach es dem Kläger auch nur 50 % zu.
In den Urteilsgründen heißt es wie folgt:
Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen PKW können gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2006, I-1 U 137/05, zitiert nach juris; Landgericht Hagen, Urteil v. 19.10.2015, 4 O 267/13, zitiert nach juris)
Da die Beklagten nicht mehr bestreiten, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angemeldet und das vollständig beschädigte Unfallfahrzeug abgemeldet hat, erscheint angesichts der geringen Höhe des in Rede stehenden Anspruchs eine Schätzung der dabei angefallenen Kosten auf 50 Euro angemessen (vgl. Landgericht Hagen, a.a.O.). Es errechnet sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 25,00 €. Tatsächlich höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen
Anders als der Kläger, der 150 Euro beanspruchte, hielt das Gericht – ohne einen konkreten Nachweis der angefallenen Kosten – im Wege der Schätzung pauschal eine Gebühr in Höhe von 50 Euro für die Ummeldung für angemessen. Da es von jeweils hälftigem Mitverschulden des Klägers ausging hat es letztlich pauschal 25 Euro zugesprochen.
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Die Entscheidung des LG Duisburg zeigt, dass es Gerichte gibt, die auch ohne konkreten Nachweis Kostenersatz zusprechen. Jedoch sollten dabei unbedingt zwei Dinge beachtet werden. Einerseits akzeptieren nicht alle Gerichte die pauschale Geltendmachung von Ummeldekosten. Andererseits ist nicht sicher, dass die jeweils anerkannten Pauschalen die tatsächlich angefallenen Kosten auch vollumfänglich abdecken. Wer bei der Geltendmachung von Ab- und Anmeldekosten auf der sicheren Seite sein möchte, sollte die angefallenen Verwaltungsgebühren durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen.
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