Zum 01.01.2022 ist das neue Kaufrecht in Kraft getreten. Damit hat der nationale Gesetzgeber die Warenkaufrichtlinie der EU umgesetzt, welche für alle Mitgliedsstaaten verbindlich vorgeschrieben wurde. Die Warenkaufrichtlinie verfolgt unter anderem das Ziel, die ohnehin schon starken Verbraucherschutz noch weiter stärken, zudem wird durch die Neuregelungen auch der Aspekt Nachhaltigkeit weiter gefördert.
Für Verbraucher bringen die Änderungen mithin erheblich mehr Rechte mit sich, für Kfz-Betriebe hingegen – insbesondere für den Fahrzeughandel – sind diese Änderungen mit deutlich höherem Aufwand und gesteigerten Risiken verbunden.
Im Wesentlichen betreffen die Änderungen fünf Bereiche. Zum einen ändert sich der Sachmangelbegriff (1), am relevantesten dürften aber die umfassende Ausweitung der Informationspflichten (2) zu Gunsten von Verbraucherkunden sein, darüber hinaus gibt es jetzt eine Aktualisierungspflicht (3) für Kaufsachen mit digitalen Elementen, zudem Neuerungen bei den Rücktrittsvoraussetzungen (4) und der Beweislastumkehr (5).
Nach der bislang geltenden Rechtslage kam es für die Frage nach der Mangelfreiheit einer Sache in erster Linie auf das an, was die Parteien miteinander vereinbart haben. Haben Verkäufer und Käufer sich beispielsweise darüber geeinigt, dass ein PKW nur drei Räder, ein Navigationsgerät kein Display oder der Dachgepäckträger eine gebrochene Stütze hat, dann war diese Kaufsache nicht mangelhaft, denn sie war ja so, wie vereinbart.
Das neue Kaufrecht ändert diesen elementaren Grundsatz und lässt Kaufsachen nur noch dann mangelfrei sein, wenn sie auf der einen Seite so sind, wie vereinbart (subjektive Betrachtung), auf der anderen Seite aber auch objektiv mangelfrei sind. Ein PKW mit nur drei Rädern ist objektiv mangelhaft, genauso wie ein Navi ohne Display oder eine gebrochene Stütze. Diese Sachen sind nach dem Willen des Gesetzgebers jetzt also auch dann mangelhaft, wenn Käufer und Verkäufer sich auf genau diesen Zustand geeinigt haben.
Der Gesetzgeber bestimmt zudem, dass Kaufsachen mangelhaft sind, wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, welches der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat. Im Bereich des PKW-Verkaufs ist hier insbesondere an die Situation eines Vorführwagens zu denken. Der Händler gibt dem Kunden einen Neuwagen zur Probefahrt, welcher anschließend gekauft bzw. bestellt werden soll, allerdings ohne die 2.500 Euro teure Standheizung und mit einem etwas kleineren Motor. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde der Wagen, wenn er denn ausgeliefert wird, nicht mehr der Beschaffenheit des Vorführwagens entsprechend und daher mangelhaft sein. Das kann für den Händler zu einem echten Problem werden.
Der Verkäufer kann sich künftig nicht mehr damit verteidigen, dass der Käufer ja bei Abschluss des Kaufvertrages genau gewusst hat, dass der Wagen keine Standheizung und einen kleineren Motor hat, denn erstens spricht der klare Wortlaut des Mangelbegriffs dagegen, und zweitens ist die in § 442 BGB normierte Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ seit dem 01.01.2022 nicht mehr auf Verbraucherverträge anwendbar. Das wiederum bedeutet, dass künftig Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ ebenso ohne Bedeutung bleiben wie die Frage, ob ein Käufer aufgrund eigenen Wissens um bestimmte Mängel oder Zustände der Kaufsache weiß.
Ganz konkret: Ein Kunde sitzt in einem Fahrzeug ohne Lenkrad. Nach einiger Zeit entschließt sich er sich, das Auto zu kaufen. Nach bisherigem Recht konnte er sich nach Abschluss des Kaufvertrages zwar über das fehlende Lenkrad beklagen. Mängelgewährleistungsrechte konnte er aus dem Fehlen des Lenkrades jedoch nicht herleiten, denn er hat das fehlende Lenkrad – und damit den Mangel – ja bei Kaufvertragsschluss gekannt. Seit dem 01.01.2022 ist das anders. Jetzt reicht es nicht mehr aus zu sagen, „darüber haben wir doch gesprochen“ oder „das haben Sie doch gesehen“. Ein anderes Beispiel, und das kommt allerdings regelmäßig vor, ist das des Leasingnehmers, der das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat übernehmen, also kaufen möchte.
Der Händler klärt die Modalitäten mit dem Leasinggeber und unterbreitet dem Leasingnehmer dann ein Kaufangebot. Geht der auf das Angebot ein wird der Kauf vollzogen, die Übergabe des Fahrzeugs wird ersetzt durch die Weiternutzung. Häufig bekommt der Händler das Fahrzeug also überhaupt nicht zu Gesicht. Was nach bisherigem Recht kein Problem war – denn sowohl das Brandloch im Beifahrersitz, als auch die abgefahrenen Reifen und alle weiteren Mängel waren dem Leasingnehmer ja bestens aus seiner Besitzzeit bekannt, so dass er sich später nicht darauf berufen konnte – führt jetzt mitunter zu einer Haftung des Händlers, denn § 442 BGB „Kauf in Kenntnis des Mangels“ ist im Verbrauchsgüterkauf ja nun ausgeschlossen.
Was sich auf den ersten Blick vollkommen unlogisch anhört, folgt tatsächlich stringent dem Willen des (EU-)Gesetzgebers. Der Käufer, insbesondere der als Verbraucher Kaufende, soll ab sofort bereits vor Kaufvertragsschluss umfassend über alle Abweichungen vom Standard informiert und aufgeklärt werden.
Ab dem 01.01.2022 muss der Verbraucher vom Händler vor Abschluss des Kaufvertrages in einem gesonderten Formular eigens auf jede einzelne Abweichung hingewiesen werden. Dies gilt für alle „Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit“, wie es im Gesetzestext heißt und damit eben auch für offensichtliche Mängel. Und das gilt auch für die bislang in den AGB geregelte Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Sachen von 2 auf 1 Jahr. Zwar ist diese Verkürzung der Verjährung auch nach neuer Rechtslage noch möglich, aber es handelt sich halt um eine Abweichung von dem „normalen“ Zustand, also um eine Abweichung von der 2jährigen Gewährleistungsfrist, und daher ist auch das jetzt eine Abweichung, über die der Verbraucherkäufer vorher eigens informiert werden muss. Im stationären Handel kann dies nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Aushändigung eines Informationsblatts erledigt werden, welches vom Kaufinteressenten hinsichtlich jeder einzelnen Abweichung zu quittieren und insgesamt zu unterschreiben ist. Im Online-Handel kann der Händler seine Informationspflicht über eine vorgeschaltete Webseite erfüllen, deren Kenntnisnahme der Interessent ebenfalls bestätigen muss. Dem Verbraucher jedenfalls soll in aller Deutlichkeit vor Augen geführt werden, was er da zu Kaufen beabsichtigt und dadurch die Möglichkeit haben, sich den Kauf noch einmal gut zu überlegen.
Der Verkäufer in dem Lenkrad-Beispiel muss den Verbraucher dann – trotz der vollkommenen Offensichtlichkeit des fehlenden Lenkrades – ausdrücklich darauf hinweisen: „Übrigens, beim Auto fehlt ein Lenkrad. Wollen Sie trotzdem kaufen? Dann bitte hier quittieren.“. Genauso muss der Verkäufer den Käufer darüber informieren, dass das Auto nur drei Räder hat, dass das Navigationsgerät kein Display besitzt, dass beim Dachgepäckträger eine Stütze gebrochen ist und dass die Verjährung der Ansprüche aus der Sachmangelhaftung bei gebrauchten Kaufsachen von 2 auf 1 Jahr reduziert werden soll….
Die gewählten Beispiele sind – mit Ausnahme der Verjährung – natürlich überzeichnet und werden so in der Praxis wohl kaum vorkommen. Sie dienen aber dem Hinweis, den Willen des EU-Gesetzgebers zu verdeutlichen, dass dem Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung in aller Deutlichkeit vor Augen geführt wird, dass er sich für eine Kaufsache interessiert, die nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht. Kauft er anschließend trotzdem, dann kauft er sehr bewusst und kauft er nach dieser umfangreichen Aufklärung nicht mehr, dann hat er sich halt bewusst dagegen entschieden – so funktioniert Verbraucherschutz nach dem Willen der EU.
Entscheidet der Kunde sich aber bewusst für den Kauf, dann muss – denn doppelt hält ja bekanntlich besser – all das, worüber der Kaufinteressent informiert wurde, noch einmal schriftlich im Kaufvertrag vereinbart werden. Und dabei reicht es nicht etwa aus, auf die vorvertragliche Information zu verweisen; der Gesetzgeber will vielmehr, dass alle Abweichungen noch einmal ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Das Merkmal „gesondert“ erfordert, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Um eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit zu vereinbaren, reicht es daher nicht aus, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustellen.“
Also muss auch im Kaufvertrag noch einmal stehen: „Fahrzeug wird ohne Lenkrad verkauft, Auto hat nur 3 Räder, Display vom Navi fehlt, Stütze vom Gepäckträger gebrochen“.
Erfolgt entweder die vorvertragliche Information nicht – oder nicht in der notwendigen Form – oder fehlt der ausdrückliche Hinweis zu der Abweichung im Kaufvertrag, dann kann der Käufer sich – bei einem nach dem 01.01.2022 geschlossenen Vertrag – später darüber beschweren, dass das Lenkrad, ein Rad, das Navi-Display fehlen und dass die Stütze vom Gepäckträger gebrochen ist. Rechtlich gesehen kann er sich darüber nicht nur beschweren, er kann jetzt sogar Mängelrechte geltend machen, also insbesondere die Nachbesserung. Das führt zu der gefühlt falschen Situation, dass der Verbraucherkäufer, der ganz genau wusste, dass er ein Auto mit nur drei Rädern kauft, und dafür möglicherweise sogar noch einen Rabatt ausgehandelt hat, nach Kaufvertragsschluss vom Händler die Montage eines vierten Rads verlangen kann, wenn der Händler ihn über das fehlende Rad nicht vorvertraglich umfassend informiert hat. Aber nochmal, die EU will genau das.
Die Warenkaufrichtlinie soll ja nicht nur den Verbraucherschutz stärken, sondern auch das Thema Nachhaltigkeit unterstützen. Nach dem Willen des EU-Gesetzgebers muss der Handel künftig alle „Waren mit digitalen Elementen“ kostenfrei aktualisieren und den Kunden über jede anstehende Aktualisierung unterrichten. Dadurch sollen die Kaufsachen länger nutzbar bleiben, also langlebiger werden. Wenn man sich vor Augen führt, dass ein Auto praktisch eine Ansammlung digitaler Elemente im Blechgewand ist, dann bekommt man eine Ahnung davon, was eine solche Regelung für Konsequenzen hat.
Aber, und das ist der schlechte Teil der Nachricht, es stellt sich natürlich die Frage, wer denn ein Fahrzeug von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler kauft, wenn der sämtliche Aktualisierungspflichten ausschließt? Das wird doch vermutlich nur im absoluten Billig-Segment möglich sein, aber ganz sicher nicht bei jüngeren Gebrauchten oder gar einem Jahreswagen.
Im Bereich des PKW-Handels müssen sich künftig also Betriebe markenübergreifend über die Bereitstellung von Updates für jedes verkaufte Fahrzeug informieren, sowie ihre Kunden entsprechend unterrichten. Das betrifft nicht nur das Motorsteuergerät, sondern auch das Navi und alle anderen Bauteile, die updatefähig sind. Außerdem muss das Update kostenfrei aufgespielt werden. Der Gedanke, dass Gebrauchtwagenhändler sich markenorientiert umstellen oder spezialisierten Plattformen anschließen werden, ist daher alles andere als abwegig.
Die gute Nachricht daran lautet: Der Händler kann diese Aktualisierungspflicht ausschließen, und zwar nach dem bereits bekannten Muster.
Er muss den Kaufinteressenten also vor dem Kaufvertragsschluss eigens in einem Formular darauf hinweisen, dass er beabsichtigt, die Aktualisierungspflicht auszuschließen. Das muss der Kaufinteressent quittieren.
Im Kaufvertrag muss dann noch einmal ausdrücklich und gesondert vereinbart werden, dass der Händler für dieses Fahrzeug keine Aktualisierung schuldet.
Auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, gibt es Änderungen, die zu beachten sind.
Nach der bisher geltenden Rechtslage kann ein Käufer bei einer mangelhaften Kaufsache erst in einer zweiten Stufe vom Vertrag zurücktreten. In einem ersten Schritt musste er den Verkäufer dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen und zugleich für die Beseitigung eine Frist setzen. Er musste ferner erklären, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Erst dann, wenn die Nachbesserung vom Verkäufer verweigert wurde oder fehlgeschlagen war (was nach der Wertung des Gesetzes in der Regel erst nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch der Fall war), konnte dann zurückgetreten werden.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung ändern sich in dem Zusammenhang zwei Dinge. Zum einen kann der Rücktritt nach neuem Recht jetzt auch schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch erklärt werden. Zum anderen muss der Käufer nicht mehr ausdrücklich eine Frist setzen. Es reicht künftig aus, dass nach dem Anzeigen des Mangels objektiv eine angemessene Frist verstrichen ist. Zwar ist die Länge der „angemessenen Frist“ nicht im Gesetz definiert, aber nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frist dann angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.1964 – VII ZR 216/62 n.v.). Je nachdem, ob ein Ersatzteil aus Übersee besorgt werden muss oder ob es sich nur um eine Kleinigkeit handelt, dürfte eine angemessene Frist irgendwo innerhalb einer Zeitspanne von einer bis 6 Wochen liegen.
Hat ein Käufer also dem Verkäufer einen Mangel angezeigt, dann muss der Händler unmittelbar reagieren und einen Termin zu Prüfung anbieten. Hier ist also auch der Service und die Werkstatt gefragt, denn es müssen Kapazitäten für diese Mängelbeseitigungen vorgehalten oder geschaffen werden. Versäumt der Verkäufer die Reaktion oder beseitigt er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer künftig – auch ohne nochmalige Aufforderung – weitere Rechte geltend machen, also den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Und zuletzt gibt es auch bei der Beweislastumkehr noch Änderungen. Kurz zum Hintergrund. Bei der Frage, ob eine Kaufsache mangelhaft ist oder nicht, wird immer auf den Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs abgestellt. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Käufer die Kaufsache erhalten hat. War die Kaufsache schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, dann haftet der Verkäufer. War sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei und ist der Mangel erst später eingetreten, dann haftet der Verkäufer nicht. Problematisch an dieser Wertung war und ist immer die Frage, wie man beweisen soll, ob ein Mangel schon von Anfang an vorhanden war oder erst später eingetreten ist. In der Regel kann man das nämlich nicht, jedenfalls nur sehr selten und schwer beweisen, und genau dafür gibt es die Beweislastumkehr. Bereits nach altem Recht war es so, dass zu Gunsten des Verbrauchers vermutet wurde, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, wenn er sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt hat. In dieser Konstellation war es nun Aufgabe des Verkäufers nachzuweisen, dass er die Kaufsache mangelfrei übergeben hat. Das war in der Regel nicht möglich, so dass die ersten 6 Monate immer mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko für den Händler verbunden waren.
Die Neuregelung verschärft dieses Risiko, denn künftig beträgt beim Verbrauchsgüterkauf der Zeitraum der Beweislastumkehr nicht mehr nur 6, sondern ganze 12 Monate. Der Händler muss jetzt, also bei auftretenden Mängeln innerhalb dieser 12 Monate beweisen, dass keine Abweichung, sondern z.B. normaler Verschleiß vorliegt oder der Käufer den gerügten Zustand selber herbeigeführt hat. Da dies oft nur schwer oder gar nicht möglich ist, wird der Handel die Sache überwiegend auf seine Kosten reparieren bzw. reparieren lassen müssen.
Ältere Gebrauchtwagen werden damit zu wirtschaftlich tickenden Zeitbomben. Das Risiko minimieren lässt sich nur durch eine akribische Dokumentation des Zustands des Fahrzeugs vor dem Verkaufszeitpunkt und den Abschluss spezieller Garantieversicherungen – ganz ausschließen kann man das Risiko indes nicht.
Das neue Kaufrecht hat es ganz gewaltig in sich. Für das Geschäft mit Neufahrzeugen sind, mit Ausnahme des Problems „Vorführwagen“, nur wenige Probleme zu erwarten. Auch der B2B und C2C kann recht entspannt mit der Situation umgehen, weil zum einen in diesem Bereich alle Regelungen ziemlich formlos ausgeschlossen werden können, und zum anderen viele Regeln gar nicht erst gelten. Für Verbrauchsgüterkäufe (B2C) aber, also für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, gelten künftig zwingende und einschneidende Regeln.
Auf den Handel kommen durch all diese Neuregelungen ein hoher zusätzlicher Aufwand und erhebliche Kosten und Risiken zu, zudem erwarten wir eine steigende Anzahl von Gewährleistungsfällen. Der Gesetzgeber erwartet alleine für die vorvertraglich zu erfüllenden Informationspflichten einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 12,6 Mio. Euro. Ebenfalls wird erwartet, dass dem Handel durch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates jährliche Kosten in Höhe von 137 Mio. Euro entstehen. Das alles wird sich letztlich auf die Preise der gehandelten Fahrzeuge auswirken und diese weiter in die Höhe treiben.
Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass infolge der Gesetzesänderung zukünftig 15 % aller Händler von Gebrauchtwaren auf den Verkauf diese Waren verzichten. Und da der Gebrauchtwagenhandel wiederum die größte Händlergruppe von Gebrauchtwaren ist, wird auch eine namhafte Anzahl von Gebrauchtwagenhändlern künftig auf eben dieses Geschäft verzichten.
Etwa Ähnliches dürfte einen Teil der Gebrauchtwagen insgesamt betreffen, denn durch die Ausweitung der Beweislastumkehr werden ältere Gebrauchte für das klassische Endkundengeschäft ziemlich uninteressant. Ob durch diese Regelungen auch der Wechsel zur Elektromobilität weiterhin forciert werden soll, ist nicht verbrieft, aber auch alles andere als ausgeschlossen.
Fazit
Ob sich Geschäfte mit niedrigpreisigen Gebrauchtwagen künftig noch lohnen hängt sicher von dem jeweiligen Geschäftsmodell ab. Auf jeden Fall sollten Gebrauchtfahrzeuge aber, wenn sie für den Wiederverkauf und nicht für die Verschrottung bestimmt sind, bereits im Vorfeld – idealerweise schon bei der Hereinnahme – inspiziert und mit einer detaillierten Dokumentation versehen werden. Wer dies versäumt, muss mit Ungemach rechnen. Was auf den ersten Blick ausschließlich negativ erscheint, kann sich schlussendlich aber als positiv zumindest für die Werkstätten erweisen. Denn wenn die Preise für gebrauchte Fahrzeuge steigen, werden zwangsläufig auch die Wiederbeschaffungswerte höher ausfallen. Die Folge wären weniger Total- und mehr Reparaturschäden im Unfallbereich.
Wie die Rechtsprechung am Ende des Tages auf all das wirklich reagiert bleibt abzuwarten. So oder so wird die größte Änderung im Kaufrecht seit mehr als 20 Jahren nicht spurlos am Markt vorbeigehen und die Händler sind gut beraten, sich intensiv mit der Materie auseinander zu setzen.
Henning Hamann
Rechtsanwalt, Geschäftsführer ETL Kanzlei Voigt