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Führerscheintourismus ade?

Komme ich im Ausland unkompliziert an eine neue Fahrerlaubnis, nachdem die hiesige entzogen worden ist?
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26.03.2021
ca. 3 Minuten

Komme ich im Ausland unkompliziert an eine neue Fahrerlaubnis, nachdem die hiesige entzogen worden ist?

So oder ähnlich lautet die Frage, mit der nach dem Verlust der Fahrerlaubnis im Internet recherchiert wird. Unter dem Stichwort „EU Führerschein“ erscheinen dann Seiten, die eine sofort und überall gültige ausländische Fahrerlaubnis versprechen. Neben unseriösen Angebote finden sich auch echte Fahrschulen, die Fahr- und Ausbildungsstunden mit abschließender Führerscheinprüfung anbieten.

Fahrunterricht alleine reicht nicht!

Aber neben der Prüfung sind noch einige andere Dinge zu beachten, wie der ursprüngliche Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis erleben musste. Nachdem ihm diese 2006 wegen Trunkenheit entzogen worden war, hatte er 2007 in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis erworben. Diese wurde 2019 in eine deutsche umgeschrieben. Die Behörde ging dabei davon aus, der habe Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis einen Wohnsitz in Tschechien gehabt. Wie sich herausstellte, war dies aber wohl nur auf dem Papier der Fall und die tschechischen Behörden hatten die Fahrerlaubnis wegen eines des Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip widerrufen. Auch der Landkreis Trier-Saarburg nahm daraufhin die erteilte Fahrerlaubnis zurück.
Das Verwaltungsgericht Trier stellte fest, dass – aufgrund des nachträglich bekannt gewordenen Verstoßes gegen das Wohnortprinzip – die Voraussetzungen für die Rücknahme der im Wege der Umschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 FeV erteilten deutschen Fahrerlaubnis nach (§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m.) § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwVfG vorgelegen hatten.

Der ausländische Wohnsitz darf nicht nur auf dem Papier existieren!

Entscheidend war, dass die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzprinzip (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV bzw. Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 Richtlinie 2006/126/EG) erteilt worden war. Dies habe dazu geführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, die ihn zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe.


Eine bloß melderechtliche Präsenz, d.h. ein Wohnsitz auf dem Papier, reicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne nicht aus. Nach Art. 12 UAbs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG muss „sich der Fahrerlaubnisinhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Fahrerlaubnisinhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, am genannten Ort aufgehalten.“ hat. Dies konnte der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens nicht nachweisen.“

Umschreibung schützt nicht vor Rücknahme!

„Erhält die Behörde Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, kann sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. … Die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 30 Abs. 1 FeV nicht hätte erfolgen dürfen, so dass die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis rechtswidrig gewesen ist.“

Dass die Behörde maßgeblich darauf abgestellt hatte, “dass mit dem Widerruf der tschechischen Fahrerlaubnis insbesondere der Annahme der Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Grundlage entzogen sei,“ war nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass für den Kläger die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhing er die tschechische Fahrerlaubnis ein Jahr danach erwarb, legten nahe, dass dies zur Umgehung der an den Kläger gestellten erhöhten Anforderungen an den Nachweis seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen diente

Weiterführendes Video

Praxistipp

In Anbetracht des vorgenannten Urteils ist von Führerscheintourismus dringend abzuraten. Wer seine Fahrerlaubnis verloren hat und bei der Wiedererteilung unnötige Umwege vermeiden nehmen will, sollte sich bei Zweifelsfragen gleich an das Team der ETL Kanzlei Voigt wenden. Unsere Anwälte stehen Ihnen auch hier helfend zu Seite!
 
Zum Urteil geht es hier
 

Bild: Andreas Breitling /Pixabay 
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