Eine durchgezogene ununterbrochene Linie grenzt den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn ab. In der Folge darf nur rechts von ihr gefahren werden und ein Überholen ist nur innerhalb der abgegrenzten Fahrbahnhälfte zulässig. Die andere, abgegrenzte Fahrbahnhälfte darf hierfür nicht in Anspruch genommen werden. (OLG München, Endurteil v. 15.03.2019, Az. 10 U 2655/18). Da Verkehrszeichen und damit d.h. auch Fahrbahnmarkierungen (vgl. § 39 Abs. 5 S. 1 StVO), so gestaltet sein müssen, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind, entfaltet eine durchgezogene Linie nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie auch mit einem beiläufigen Blick erkennbar ist. (LG Offenburg, Urt. v. 21.09.2020, Az. 2 O 34/19).
Da innerhalb der abgegrenzten Fahrbahnfläche überholt werden darf, verstößt ein Überholen, selbst wenn damit ein Überfahren der durchgezogenen Linie verbunden ist, nicht gegen das Überholverbot des § 5 StVO, wohl aber gegen das Verbot, Fahrstreifenbegrenzungen zu überfahren (§ 41 StVO). Das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung beim Überholen wird dabei als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld von 30 EUR geahndet (dazu unten, Abschnitt “Was kostet das Überfahren der durchgezogenen Linie?”).
Es darf zudem nur dann überholt werden, wenn der vorgeschriebene Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern dabei nicht unterschritten wird. Bei einer engen Fahrbahn kann eine durchgezogene Linie daher als „faktisches Überholverbot“ gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86).
Auch wenn eine durchgezogene Linie als solche nicht mit einem Überholverbot gleichgesetzt werden kann, leitet die Rechtsprechung aus ihrem Vorhandensein sowohl eine Schutzfunktion für vorausfahrende als auch für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer ab. So müssten z.B. vorausfahrende Verkehrsteilnehmer auf engen Fahrbahnen nicht damit rechnen, dass ein nachfolgender Fahrer sich verkehrswidrig verhält und zum Überholen ansetzt, wenn die durchgezogene Linie hierzu überfahren werden muss. Dies gilt insbesondere bei unklarer Verkehrslage, wenn nach allen gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden darf (vgl. AG Coburg, Endurteil v. 27.03.2023, Az. 18 C 4613/22; OLG Düsseldorf, Beschl. 30.10.1995, Az. 5 Ss (OWi) 345/95 – (OWi) 157/95 I); Beschl. v. 30.03.1994, Az. 5 Ss (OWi) 65/94 – (OWi) 61/94 I).
Wer in einer Kolonne, z. B. hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug fährt, darf – ungeachtet des faktischen Überholverbots – daher insbesondere dann nicht zum Überholen ausscheren, wenn unklar ist, wie sich der Fahrer eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhalten und was er als nächsten Schritt unternehmen wird (vgl. OLG München, Endurteil vom 24.02.2017, Az. 10 U 4448/16; OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2021, Az. 7 U 66/20; Urt. v. 09.07.2013, Az. 9 U 191/12).
Das OLG Hamm hat klargestellt, dass ein Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nur dann besteht, wenn eine Abbiegeabsicht des vorausfahrenden Fahrers bei Beginn des Überholmanövers erkennbar war (OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2024, Az. I-7 U 74/23). Dies unterstreicht einmal mehr, wie sorgfältig der Einzelfall zu beurteilen ist.
In gleicher Richtung liegt der Beschluss des OLG Brandenburg vom 08.10.2024, Az. 12 U 78/24. Das Gericht hatte über einen Zusammenstoß zwischen einem Linienbus und einem Pkw zu befinden, bei dem der Pkw trotz bestehenden Überholverbots überholte und dabei eine durchgezogene Linie überfuhr. Die Entscheidung bestätigt, dass das Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung haftungsrechtlich als Mitverschulden zu werten ist, wenn es in der Folge zu einem Unfall kommt.
Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 24.04.2024, Az. 1 U 116/23) hat zudem eine wichtige Präzisierung zur Normgrundlage vorgenommen: In dem entschiedenen Fall überfuhr ein Pkw beim Überholen eine durchgezogene Linie, die lediglich für den Linksabbiegerverkehr unterbrochen war. Das Gericht stellte klar, dass das Überfahren der Linie einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3a StVO darstellt – unabhängig davon, ob die Unterbrechung für andere Verkehrsführungen vorgesehen ist. Beide Entscheidungen fügen sich nahtlos in die gefestigte Linie der Rechtsprechung ein, ohne die Rechtslage grundlegend zu verändern.
Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht folgende Sanktionen vor:
Das Vorhandensein einer durchgezogenen Linie bedeutet für sich alleine noch kein Überholverbot im Rechtssinne. Dessen ungeachtet dient eine durchgezogene Linie sowohl dem Schutz des entgegenkommenden als auch des nachfolgenden Verkehrs. Wo eine durchgezogene Linie zum Überholen überfahren werden muss, führt ihr Vorhandensein – nicht nur bei unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen oder beengten Straßen zu einem faktischen Überholverbot.
| Verstoß | Verwarngeld / Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
| Einfaches Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung | 10 € Verwarngeld | – | – |
| Überfahren beim Überholen | 30 € Verwarngeld | – | – |
| Überfahren mit Gefährdung anderer | erhöhtes Bußgeld (ab 35 €) | ggf. 1 Punkt | ggf. möglich |
| Überfahren mit Unfallfolge | erhöhtes Bußgeld | ggf. 1 Punkt | ggf. möglich |
Zu beachten ist, dass bei schwerwiegenden Verstößen – insbesondere wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder Unfälle verursacht werden – neben dem erhöhten Bußgeld auch Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg) sowie in besonders gravierenden Fällen ein Fahrverbot in Betracht kommen.
Wer in einer solchen Situation zum Überholen ansetzt und in einen Unfall verwickelt wird, kann wegen verkehrswidrigen Überfahrens der Fahrstreifenbegrenzung beim Überholen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3a StVO) belangt werden. Haftungsrechtlich muss er sich ein entsprechendes Mitverschulden zurechnen lassen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.10.2024, Az. 12 U 78/24; OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.04.2024, Az. 1 U 116/23; OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2021, Az. 7 U 66/20; OLG München, Endurteil v. 15.03.2019, Az. 10 U 2655/18) und bleibt im Zweifel auf einem Teil des Schadens sitzen.