
Nachdem der Kaskoversicherer des beschädigten Fahrzeugs den Schaden ersetzt hatte, wollte er diesen beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. (DBGK) regressieren. Dieses lehnte die Leistung jedoch ab, weshalb es erst zum Prozess vor dem Landgericht Gießen (Urt. v. 11.12.2023, Az. 9 O 275/23) und anschließend zur Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam. In dem Verfahren ging es sowohl um die die Haftungsverteilung zwischen den Unfallbeteiligten als auch die Passivlegitimation des Deutschen Büros Grüne Karte e. V. (DBGK)
Der Unfall ereignete sich, als der Fahrer des bei dem klagenden Versicherer vollkaskoversicherten Fahrzeugs aufgrund einer Fahrbahnverengung in einer Baustelle von der linken auf die mittlere Spur wechseln wollte. Als er sich bereits zur Hälfte auf der mittleren Spur befand, brach er den Fahrstreifenwechsel jedoch ab, wechselte erneut auf die linke Spur und bremste dort bis zum Stillstand ab.
Das nachfolgende, in den Niederlanden zugelassene Wohnmobil fuhr quasi unmittelbar – d. h. nach maximal einer Sekunde – auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Der Kaskoversicherer des vorausfahrenden Fahrzeugs regulierte den Schaden und meldete – aus übergegangenem Recht – Ansprüche beim DBGK an. Dieses vertrat jedoch die Auffassung, juristische Personen des Privatrechts seien von dem Anwendungsbereich des Grüne-Karte-Systems generell ausgenommen und verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Gießen sah die überwiegende Haftung beim Auffahrenden. Unter Zugrundelegung des gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises, kam es hier zu einem 80%igen Verschulden. Die restlichen 20 % sah es – wegen der unklaren Verkehrslage – beim Spurwechsler.
Auf die Berufung des DBGK hin änderte das OLG Frankfurt das Urteil ab und reduzierte es die Haftung des Schädigers auf 50 %. Dies begründete es damit, dass ein atypischer Geschehensablauf vorgelegen habe. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden könne daher nicht greifen (Ausführlich zum Anscheinsbeweis nach Spurwechsel auf einer Autobahn: BGH Urt. v. 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; bestätigend zur Haftungsteilung: z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.8.2014,Az. 4 U 68/13).
Grundsätzlich gilt, dass es wegen der besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5 StVO, im Fall eines fehlerhaften Spurwechsels zu einer (ggf. überwiegenden) Haftung des Spurwechslers kommen kann, wenn kein atypischer Verlauf vorliegt (OLG Naumburg, Urt. v. 02.02.2015, Az. 12 U 105/14).
Bei einem abgebrochenen Spurwechsel mit anschließendem abrupten Abbremsen, wie sie in dem zugrundeliegenden Sachverhalt vorlag, greift der Anscheinsbeweis nicht. Ein derartiger Ablauf stellt eine unklare Verkehrslage und einen atypischen Geschehensverlauf dar (z.B. OLG München, Urt. v. 13.12.2013, Az. 10 U 2372/13).
Für den zeitliche Zusammenhang zwischen dem (gescheiterten) Spurwechsel und dem Auffahrunfall gilt, dass dieser nicht unterbrochen ist, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision nur sehr kurz – hier maximal eine Sekunde – auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (z.B. BGH, Urt. v. 13.12.2011, Az. VI ZR 177/10; OLG Celle, Urt.l vom 11.12.2024, Az. 14 U 91/23; OLG Schleswig, Beschl. v. 07.10.2022, Az. 7 U 51/22; KG Berlin, Urt. v. 06.05.20210, Az. 12 U 144/09).
Den genannten Urteilen zufolge hebt ein kurzzeitiger Stillstand diesen Zusammenhang nicht auf.
Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem gescheiterten Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall, ist regelmäßig eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % vorzunehmen. Weder trifft den Auffahrenden allein ein Verschulden, noch kann dem Vorausfahrenden ein alleiniges Fehlverhalten angelastet werden.
Das OLG bejahte die Passivlegitimation des DBGK auch für Regressansprüche eines Kaskoversicherers nach Legalzession* gemäß § 86 VVG, da juristische Personen des Privatrechts vom Anwendungsbereich des Grünen-Karte-Systems nicht ausgeschlossen sind. Der deutsche Kaskoversicherer konnte den übergegangenen Schadensersatzanspruch daher unmittelbar gegen das Büro geltend machen.
Das Urteil des OLG Frankfurt ist nicht nur in Hinblick auf die wieder bevorstehende Karnevals- und Reisesaison, bei der auch wieder mit zahlreichen Besuchern aus den Niederlanden zu rechnen ist von Relevanz. Unabhängig von den Ausführungen zum Regress eines Versicherers gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte zeigt es, dass Geschädigte ihre Ansprüche aus einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs, dass in einem Land, das dem Grüne Karte System zugelassen ist, unmittelbar gegenüber dem Deutschen Büro Gründe Karte geltend machen können (§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 115 VVG (BGH, Urteil vom 5.10.2020, Az. AnwZ (Brfg) 43/18).
Dieses hat dann den von dem eingereisten Inhaber einer Grünen Karte verursachten Schaden so zu regulieren, als wäre er von einem pflichtversicherten Inländer verursacht worden. Für Unfälle in Deutschland gilt deutsches Haftpflichtrecht.
Kontaktieren Sie uns, wenn sie in einen Unfall verwickelt worden sein, egal ob mit einem deutschen oder einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug!
*gesetzlich angeordnete Übergang einer Forderung von einer Person auf eine andere.
Titelbild: KI-generiert