Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt.
Die Tat gilt als „vollendet“, wenn das Verhalten des Täters nicht nur abstrakt gefährlich war, sondern eine konkrete Gefahr geschaffen hat.
Das bedeutet, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und auf Grundlage einer objektiven, nachträglichen Einschätzung die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so erheblich beeinträchtigt wurde, dass der Schadenseinritt – im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ – nur noch vom Zufall abhing (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20.05.2025, Az. 4 StR 168/25; v. 20.03.2019, Az. 4 StR 517/18; Urt. v. 30.03.1995, Az. 4 StR 725/94).
Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Form eines sogenannten verkehrsfeindlichen “Inneneinengriffs” kann übrigens nicht nur der Führer eines Kraftfahrzeugs, sondern auch ein Mitfahrer – im Rahmen einer Mittäterschaft – begehen (BGH, Urt. v. 15.03.2023, Az. 4 StR 227/23).