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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Informationen
15.10.2025
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Der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist in § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt.

Die Tat gilt als „vollendet“, wenn das Verhalten des Täters nicht nur abstrakt gefährlich war, sondern eine konkrete Gefahr geschaffen hat.

Was gilt für die Wahrscheinlichkeit?

Das bedeutet, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und auf Grundlage einer objektiven, nachträglichen Einschätzung die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so erheblich beeinträchtigt wurde, dass der Schadenseinritt – im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ – nur noch vom Zufall abhing (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 20.05.2025, Az. 4 StR 168/25; v. 20.03.2019, Az. 4 StR 517/18; Urt. v. 30.03.1995, Az. 4 StR 725/94).

Was bedeutet “Inneneingriff”?

Einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Form eines sogenannten verkehrsfeindlichen “Inneneinengriffs” kann übrigens nicht nur der Führer eines Kraftfahrzeugs, sondern auch ein Mitfahrer – im Rahmen einer Mittäterschaft – begehen (BGH, Urt. v. 15.03.2023, Az. 4 StR 227/23).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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