Aufgesetztes oder Gehwegparken liegt vor, wenn ein Auto länger als drei Minuten (12 Abs. 2 StVO) mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig steht. Zulässig ist aufgesetztes Parken dort, wo es durch das Verkehrszeichen 315 gestattet ist.
Gemäß der Verwaltungsvorschrift „Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen“, Randnummer 2 Nummer II Satz 1 darf “das Parken auf Gehwegen nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt. Für die Beurteilung des unbehinderten Verkehrs sind die Länge der Verengung, das Verhältnis der für das Parken auf Gehwegen in Anspruch genommenen zur gesamten Gehwegfläche, die Dichte des Gehwegverkehrs und die Ausweichmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände. Ferner ist zu beachten, dass die Gehwege und die darunterliegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden
können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind.“