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Kleinteilpauschale

Informationen
07.03.2025

Die Kleinteilepauschale ist nicht nur in Reparaturgutachten und -rechnungen, sondern auch in den Prüfberichte der Versicherer eine Standardposition. Probleme drohen immer wieder, wenn eine Rechnung nicht nur die Kleinteilepauschale als solche , sondern zusätzlich auch noch weitere Kleinteile ausweist. In solchen Fällen lautet der Vorwurf dann schnell: Hier wird doppelt abgerechnet!

Abzüge wegen der Kleinteilpauschale lassen sich leicht entkräften!

Aber so leicht wie sich ein derartiger Vorwurf machen lässt, so leicht ist er auch zu entkräften. Die Kleinteilepauschale bezieht sich nun einmal nicht nur auf zählbare Stücke. Vielmehr umfasst sie in der Regel Kleinmaterial wie Schmierfette, Wartungssprays, Korrosionsschutzmittel, Rostlöser, etc., dessen Verbrauch sich – anders als bei Schrauben oder Kabelbindern – weder wirtschaftlich sinnvoll noch mit vertretbarem Aufwand erfassen lässt (z.B. AG München, Az. 344 C 663/19; AG Kandel, Az. 4 C 95/18; AG Königswinter, Az. 3 C 67/18).

Sollten Kleinteile separat aufgeführt werden?

Als Lösung sollte die Rechnung daher entweder nur die Kleinteilepauschale oder aber die Kleinteilepauschale in Kombination mit zählbaren und bezeichneten Kleinteilen aufführen (AG München, Az. 333 C 18918/12; AG Offenbach, Az. 38 C 184/10).  

Das AG Stade hatte übrigens keine Probleme damit, in einer Rechnung sowohl die Kleinteilepauschale als auch zusätzlich aufgeführtes Kleinmaterial zu akzeptieren. Die Besonderheit des Falles bestand allerdings darin, dass die Rechnung zwar Clips auswies, weiteres Kleinmaterial wie Schrauben, Unterlegscheiben oder Dichtungen aber nicht. Da die Materialien aber unwiderlegbar verwendet worden waren, konnten sie der Kleinteilepauschale zugeordnet werden (Az. 63 C 305/21).

Wer allerdings eine Pauschale für Kleinteile abrechnet, die als solche bei der Reparatur nicht verwendet wurden, verwirklicht den objektiven Tatbestand des Betrugs (z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 26.11.1981, Az. Ws 424/81)

Siehe auch: AG München, Urt. v. 20.07.2022, Az. 333 C 18918/12

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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