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Tiere im Straßenverkehr

Informationen
25.09.2024
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Es ist wenig bekannt, aber gemäß § 28 Abs. 1 StVO sind Haus und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. 

Dürfen Tiere von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern aus geführt werden?

Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Was gilt für Reiter und Viehtreiber?

Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  • beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  • beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

Die Beleuchtung dient der Sicherung des (nachfolgenden oder entgegenkommenden) Längsverkehrs, nicht hingegen der Warnfunktion gegenüber dem fließenden Verkehr
(OLG Schleswig, Urt. v.10.10.2023, Az. 7 U 3/23).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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