Einem Urteil des OLG München vom 27.01.2006 zufolge (Az. 10 U 4904/05), kann ein Ersatzanspruch zwar soweit bestehen, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgegrenzt werden kann. Dies soll selbst dann gelten, wenn ein Vorschaden zunächst verschwiegen und auch später geleugnet wird, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind.
Diese Auffassung teilen aber weder das OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.03.201 7, Az. 1 U 31/16) noch das LG Bochum.
Diese folgen der – vom OLG Köln bereits im Jahre 1996 vertretenen (Urt. v. 05.02.1996, Az. 16 U 54/95) – Auffassung, dass wenn nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend feststellt, „dass [wenn] keinesfalls alle geltend gemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können und […] der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden [bestreitet],auch nicht „Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden [kann], die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten.“
Demzufolge ist eine Klage vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten, insbesondere aber, wenn – wie in dem entschiedenen Sachverhalt – das Vorliegen von Altschäden klägerseitig vehement bestritten wird.
Dies gilt dies übrigens auch dann, wenn das beschädigte Fahrzeug gebraucht und mit reparierten Vorschäden gekauft worden ist (vgl. KG, Urt. v. 25.02.2010, Az. – 22 U 163/09). Denn wenn die Kausalität zwischen dem „Unfall” und den danach vorliegenden Schäden von den Beklagten im Einzelnen bestritten wird, hat der Anspruchsteller, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013, Az. 9 U 53/13; KG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 12 U 115/09).
Wird ein vorbeschädigtes Fahrzeug bei einem Unfall erneut beschädigt, ist der Geschädigte gut beraten, wenn er den Vorschaden – egal ob behoben oder nicht – bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches mit angibt. Keinesfalls sollte er darauf hoffen, die Richter würden sich der Auffassung des OLG München anschließen und ihm einen „Rumpfschadenersatz“ zusprechen.
Sollte Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden sein und einen Altschaden aufweisen, sollten Sie dies bereits bei der Schadenmeldung berücksichtigen. Von der Vorlage zweifelhafter Gutachten ist abzuraten.
Sprechen Sie besser mit dem Sachverständigen über die Vorschäden und überlassen Sie die Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche uns!