Das Verwarnungsgeld ist – wie das Bußgeld – im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Die Details sind in § 56 OWiG geregelt. Demzufolge kommt das Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zur Anwendung. Seine Höhe beträgt mindestens fünf und höchstens fünfundfünfzig Euro. Die Abstufung und Festsetzung sind in § 2 BKatV geregelt. Danach wird das Verwarnungsgeld in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.
Die regelmäßig festzusetzende Höhe des Verwarnungsgeldes soll bei Fußgängern 5 Euro und bei Radfahrern 15 Euro betragen, sofern im Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Regelsatz des Verwarnungsgeldes mehr als 20 Euro beträgt, kann es „bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.“
Verwirklicht ein und dieselbe Handlung die Tatbestände mehrerer geringfügige Ordnungswidrigkeiten, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld erhoben. Dieses richtet sich nach dem höchsten der in Betracht kommenden Verwarnungsgelder. Bei mehreren Handlungen wird das Verwarnungsgeld für jede einzelne Handlung festgesetzt. Das Verwarnungsgeld kann entweder sofort bezahlt oder überwiesen werden. Gebühren oder Auslagen werden nicht erhoben.
Solange die Verwarnung noch nicht nach § 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam geworden ist, kann die Verwaltungsbehörde statt des Verwarnungsverfahrens ein Bußgeldverfahren einleiten. Auf den Grund für die unterbliebene Zahlung des Verwarnungsgeldes kommt es nicht an (OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. III-5 RBs 254/10, juris).