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Überholen

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04.11.2024
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Als Überholvorgang wird das – in § 5 StVO geregelte – Vorbeifahren eines schnelleren an einem langsamen Fahrzeug bezeichnet. Die Geschwindigkeit des Überholenden muss dabei deutlich höher sein, als die des zu Überholenden. Der Überholte darf die Geschwindigkeit  nicht erhöhen, während er überholt wird. Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage oder entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt.

Die Rechtsprechung definiert eine unklare Verkehrslage als solche, “wenn nach allen Umständen ein ungefährdetes Überholen nicht möglich ist, da nicht sicher beurteilt werden kann, wie sich der Vorausfahrende verhalten wird (z.B. KG, Urt. v. 15.08.2005, Az. 12 U 41/05, m.w.N.).  Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Allerdings gilt auch dies nicht bei jeglicher Vermutung. So hat z.B. OLG Celle festgestellt, dass wenn ein Pkw nach rechts auf eine Bushaltestelle fährt, dies noch keine unklare Verkehrslage schafft, die ein Überholen oder Vorbeifahren verbietet (Urt. v. 18.11.2004, Az. 14 U 108/04).

 

 Grundsätzlich darf nach § 5 Abs. 2 StVO nur überholen, “wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überblicken kann der Fahrer des überholenden Fahrzeugs die gesamte Überholstrecke nur dann, wenn er den Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen kann, der zumindest so lang ist wie die für den Überholvorgang benötigte Strecke einschließlich der Strecke, die für das Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand benötigt wird, zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt” (OVG Münster, Beschl. v. 03.06.2022, Az. 8 B 433/22).

Auf welcher Seite ist zu überholen?

Grundsätzlich darf nur links überholt werden. Gemäß § 5 Abs. 7 StVO, gilt dies aber nicht für Schienenfahrzeuge. Diese sind rechts zu überholen. Ein Überholen auf der linken Seite ist nur zulässig, wenn die Schienen zu weit rechts liegen oder auf Fahrbahnen für nur eine Richtung.

 

Was ist während des Überholvorgangs zu beachten?

 Zunächst sind Überholende ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an ein zu überholendes Fahrzeug zu ermäßigen. Vielmehr ist der Überholungsvorgang mit “möglichster Beschleunigung” durchführen (im Anschluss an BGH Urt. v. 19.1.1956, Az. 4 StR 427/55).

Wer überholen will ist zudem nicht verpflichtet, möglichst frühzeitig einen Spurwechsel vorzunehmen. Vielmehr ist er nach § 2 Abs. 2 StVO gehalten, möglichst lange möglichst weit rechts zu fahren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.07.2024, Az. 7 U 74/23)

Sowohl vor als auch während und nach dem Überholen sind besondere Sorgfaltspflichten zu beachten. Insbesondere muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Wer mit einem Kraftfahrzeug Fußgänger, Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge  überholt, muss einen ausreichenden Seitenabstand einhalten.

Dieser beträgt innerorts mindestens 1,5 m und außerorts 2 m. Nach dem Überholen hat sich der Überholende so bald wie möglich wieder nach rechts einzuordnen. Der Überholte darf dabei nicht behindert werden.

 

Wie ist der Überholvorgang anzukündigen?

 

Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich mit den Fahrtrichtungsanzeigern anzukündigen. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden. (§ 5 Abs. 5 StVO).

 

Was gilt an Kreuzungen und Einmündungen?

 

An Kreuzungen und Einmündungen dürfen Rad- und Mofafahrer dürfen wartende Kraftfahrzeuge mit besonderer Vorsicht rechts überholen.

 

Wo darf nicht überholt werden?

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur Überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

Das Verbot dient sowohl dem Schutz des Gegenverkehrs als auch dem des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, der ebenfalls durch ein gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO verstoßendes Überholen gefährdet werden kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.12.2022, Az. 4 U 136/21).

 

Gelten für alle Fahrzeuge die selben Regeln?

 

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t dürfen – unbeschadet sonstiger Überholverbote – nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt (5 Abs. 3a StVO).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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